Reisen und Recht - ein Überblick
Die Ferien sind nah, der Urlaub ist gebucht und die Vorfreude steigt! Doch was, wenn die Freude schnell vergeht, weil sich der Flieger verspätet, komplett ausfällt oder es zu anderen Widrigkeiten kommt!
Wir haben Ihre Rechte kompakt zusammengestellt:
Ihre wichtigsten Rechte sind für derartige Fälle in der so genannten "Fluggastrechte-Verordnung" geregelt. Diesegilt für alle von einem in der EU gelegenen Flughafen abgehenden Flüge unabhängig davon, wo die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Sie gilt auch für Flüge von einem Drittstaat zu einem Flughafen innerhalb der EU, sofern der Flug von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt werden.
1.Rechte bei Verspätung
Zahlung
Sie haben Anspruch auf eine Ausgleichzahlung, wenn sie eine Verspätung bei Ankunft von mindestens 3 Stunden haben. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach der Entfernung des Fluges. Bei der Ermittlung der Entfernung ist der letzte Zielort maßgeblich, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
- unter 1.500 km ⇒ 250 Euro
- über 1.500 km bei Flügen innerhalb der EU oder bei Flügen aus der EU heraus bei 1.500 bis 3.500 km ⇒ 400 Euro
- über 3.500 km ⇒ 600 Euro; bei einer Verspätung von maximal 4 Stunden ⇒ 300 Euro
Ein Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Fluggesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweist, was sodann im Einzelfall geprüft werden muss.
Unterstützungsleistungen
Bei einer Abflugverzögerung von mindestens 5 Stunden kann auf den Flug verzichtet werden und es ist der vollständige Flugpreis zu erstatten.
Betreuungsleistungen
Bei Verzögerung beim Abflug muss die Fluggesellschaft unter anderem Essen und Getränke, zwei Telefonate, Telexe, Telefaxe oder E-Mails, bei Weiterbeförderung am/an nächsten Tag/en Hotelübernachtung mit Transfer unentgeltlich anbieten. Dafür muss es zu folgenden Verspätungen beim Abflug kommen, wobei sich die Verspätung wieder nach der Entfernung des Flugs richtet:
- unter 1.500 km ⇒ mindestens 2 Stunden
- über 1500 km innerhalb der EU oder 1500 bis 3500 km ⇒ mindestens 3 Stunden
- über 3500 km mindestens 4 Stunden
2. Rechte bei Annullierung des Flugs
Die Ausgleichszahlungen für Annullierungen eines Fluges sind etwas komplexer und hängen davon ab, ob Sie einen Alternativflug angeboten bekommen haben. Die Ausgleichzahlung beträgt im Grundsatz je nach Entfernung:
- unter 1.500 km ⇒ 250 Euro
- über 1.500 km bei Flügen innerhalb der EU oder bei Flügen aus der EU heraus bei 1.500 bis3.500 km ⇒ 400 Euro
- über 3.500 km ⇒ 600 Euro
Die Höhe der Ausgleichszahlung kann variieren, sofern Sie mit einem alternativ angebotenen Flugzeug fliegen. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen. Eine Ausgleichszahlung ist ausgeschlossen bei Unterrichtung über die Annullierung,
- mindestens 14 Tage vor dem Abflugtermin
- 7 – 13 Tage vor dem Abflugtermin und Alternativflug max. 2 Stunden früher und Ankunft maximal 4 Stunden später
- unter 7 Tagen vor Abflugtermin und Alternativflug mit Abflug max. 1 Stunde früher und Ankunft max. 2 Stunden später
3. Das Gepäck wurde beschädigt oder ist verloren gegangen – Was nun?
Die Fluggesellschaft haftet bei Verlust oder Beschädigung des Gepäcks, sobald sie das Gepäckangenommen hat. Sofern Sie eine Pauschalreisegebucht haben, kann nach Ihrer Wahl auch der Veranstalter der Reise in Anspruch genommen werden. Die Haftung für aufgegebenes Gepäck entfällt, soferndie Fluggesellschaft nachweist, dass der Schaden auf der Eigenart des Reisegepäcks beruht, was z. B. bei äußerst zerbrechlichen Gegenständen der Fall sein kann.
Für Handgepäck haftet die Fluggesellschaft bzw. der Reiseveranstalter, wenn die Mitarbeiter der Fluggesellschaft den Schaden verschuldet haben. Auf solche Gegenstände, die in der Obhut des Fluggasts verbleiben, hat die Fluggesellschaft nur geringen Einfluss, weshalb die Schadensursache flugbetriebsbedingt sein muss. Es muss sich ein Risiko verwirklicht haben, das typischerweise mit dem Flugverkehr verbunden ist.
Die Fluggesellschaft muss auch etwaige Schäden ersetzen, die dadurch entstehen, dass das Gepäck später ankommt. Die Verspätung muss bei der Luftbeförderung eingetreten sein. Für die Zeit, in der das Gepäck am Urlaubsort nicht zur Verfügung steht, können Sie sich notwendigen und angemessenen Ersatz beschaffen, z. B. Kleidung. Was angemessen ist, hängt von der Art der Reise sowie der Dauer und der Zeit ab, die Sie überbrücken müssen. Hierbei trifft Sie jedoch die Pflicht den Schaden für die Fluggesellschaft möglichst gering zu halten, sodass Sie mit Bedacht einkaufen sollten.
4. Was kann ich machen?
Sie sollten schnellstmöglich eine Schadensanzeige an die Fluggesellschaft oder den Veranstalter richten. Beschädigung und teilweisen Verlust von Reisegepäck müssen Sie unverzüglich, von aufgegebenem Gepäck spätestens innerhalb von sieben Tagen, schriftlich anzeigen. Für die Anzeige einer Verspätung haben Sie 21 Tage Zeit, nachdem das Reisegepäck zur Verfügung gestellt worden ist.
Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck liegt derzeit bei ungefähr 1.600 Euro pro Passagier. Davon sind sämtliche Gepäckstücke umfasst. Nur in Ausnahmefällen haftet die Fluggesellschaft bzw. der Reiseveranstalter in der Höhe unbegrenzt. Dazu müssen Sie der Fluggesellschaft nachweisen, den Schaden, absichtlich oder leichtfertig verursacht zu haben, was im Regelfall nur schwer gelingen dürfte.
5. Preisminderung bei Pauschalreisen
Im Rahmen einer Pauschalreise können Sie gegenüber dem Reiseveranstalter den Reisepreis für den Zeitraum mindern, in dem Ihnen das Gepäck am Reiseziel nicht zur Verfügung steht. Eine genaue Höhe der Minderung hängt vom Einzelfall ab, fehlt ein besonders wichtiges Gepäckstück, sodass der Urlaubstag gar nicht genutzt werden kann, ist in Ausnahmefällen auch eine nahezu vollständige Erstattung des Tagesreisepreises möglich.Fehlt das Gepäck während des ganzen Urlaubs, sind nach der Rechtsprechung bis zu 50 Prozent des Gesamtreisepreises zu erstatten.
Fazit
So groß der Ärger bei einer verpatzten Reise sein mag, haben Sie im Hinterkopf, dass Ihnen in zahlreichen Fällen Entschädigungen und andere Rechte zustehen. Kontaktieren Sie uns gerne und wir werden uns um Ihr Anliegen kümmern und Ihre Ansprüche prüfen.
Denken Sie nicht, die Durchsetzung etwaiger Ansprüche sei von vornherein aussichtslos, da Sie gegen die „großen Unternehmen“ vorgehen müssten. Nach der Rechtsprechung ist für derartige Ansprüche das Gericht an dem Ort zuständig, wo das Flugzeug verspätet abhob.
Dieser Beitrag wurde erstellt von:
Ref. jur. Niklas Stieger
RA Dirk Stieger
03381 33500