Spannende Entscheidungen rund um das Thema Handy am Steuer
Beifahrer nutzt „Blitzer-App“ – Fahrer muss zahlen!
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe begeht ein Autofahrer auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein Mitfahrer auf seinem Handy eine „Blitzer-App“ geöffnet hat und der Fahrer dadurch vor Maßnahmen der Verkehrsüberwachung gewarnt wird.
Nach bisheriger einhelliger Rechtsprechung begeht der Fahrer eines Fahrzeugs eine Ordnungswidrigkeit, sofern er beim Fahren eine „Blitzer-App“ nutzt. Dieses Verhalten verstößt gegen § 23 Abs. 1c StVO. Nach der aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe sei vielmehr auch die Nutzung der auf dem Handy eines Mitfahrenden aktivierten „Blitzer-App“ verboten, soweit sich der Fahrer die Funktionen der APP zunutze macht.
Zur Entscheidung: Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2023, Aktenzeichen: 2 ORbs 35 Ss 9/23
Bloßes Umlagern des Handys ist keine Ordnungswidrigkeit
Legt der Fahrer eines Fahrzeugs sein Handy während des Telefonierens über eine Freisprechanlage lediglich innerhalb des Fahrzeugs um, begeht er keine Ordnungswidrigkeit. So entschied jüngst das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Das Oberlandesgericht begründete dies damit, dass allein durch das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt ein Fahrer keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO begehe. Es müsse vielmehr über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des Handys hinzukommen. Vom Begriff "Benutzen" sei die bloße Ortsveränderung des Handys nicht gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweist.
Darüber hinaus sei es nicht nachvollziehbar, das Umlagern eines Handys anders zu beurteilen als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen. Dies gelte unabhängig davon, ob während des Umlagerns ein Telefongespräch über eine Freisprechanlage geführt werde.
Zur Entscheidung: Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2023, 1 ORbs 33 Ss 151/23
Bedienung des Touchscreens während der Fahrt kann Ordnungswidrigkeit sein
Ein während der Fahrt über den Touchscreen eingestellter Scheibenwischer hat einem Tesla-Fahrer den Führerschein gekostet. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe sei ein Touchscreen zur Bedienung des Fahrzeugs mit einem elektronischen Gerät gleichzusetzen. Demnach könne auch die Benutzung des Touchscreens unter den § 23 StVO fallen, welcher vor allem für die Handynutzung am Steuer gilt.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Konstellation war der Fahrzeugführer durch die Einstellung des Wischintervalls der Scheibenwischer über den Touchscreen derartig abgelenkt, dass er von der Straße abkam und mit mehreren Bäumen kollidierte. Zwar ist die Nutzung von Touchscreens während der Fahrt nicht generell verboten, sofern nur ein kurzer, den Straßen- und Sichtverhältnissen angepasster Blick erfolgt. Wird der Fahrzeugführer von der Benutzung des Touchscreens jedoch abgelenkt, ist dies nicht mehr zulässig und kann wie im vorliegenden Fall sogar zu einem Fahrverbot führen.
Zur Entscheidung: Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020 - 1 Rb 36 Ss 832/19m
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Ref. jur. Niklas Stieger
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