OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2020, 2 RV 35 Ss 175/20
Pedelecs sind keine Kraftfahrzeuge i. S. v. § 1 Abs. 3 StVG, sodass auch die für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr entwickelte Promillegrenze von 1,1 nicht ohne weiteres auf Pedelecs übertragen werden könne.
Im Gegensatz zu Kraftfahrern, bei denen bereits ab einem Blutalkoholwert von 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit angenommen wird, gilt bei Radfahrern diese Folge erst ab einem Blutalkoholwert von 1,6 ‰. Wo in diesem Gefüge ein Pedelec einzuordnen ist, damit musste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe befassen. Dem lag der Fall zugrunde, dass es zwischen dem Fahrer eines Pedelecs und einer Radfahrerin zu einer Kollision gekommen war, wobei die Radfahrerin die Vorfahrt des Pedelec-Fahrers missachtet hatte. Beim Pedelec-Fahrer war allerdings eine Blutalkoholkonzentration von 1,59 ‰ festgestellt worden und vor diesem Hintergrund erhob die zuständige Staatsanwaltschaft Anklage wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Anhaltspunkte für eine relative Fahruntüchtigkeit lagen in diesem Fall nicht vor. Nachdem das zuständige Amtsgericht und auch das Landgericht den Pedelec-Fahrer freigesprochen hatten, legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, sodass sich das Oberlandesgericht mit der Frage der anzuwendenden Promillegrenze zu beschäftigen hatte. Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob im Unterschied zum Fahren mit dem Fahrrad andere naturwissenschaftliche Erkenntnisse für die Bestimmung absoluter Fahruntüchtigkeit vorliegen würden. Dabei ging es um die Änderung der Leistungsfähigkeit des Fahrers und um die Frage, ob andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. In der Entscheidung stellte das Oberlandesgericht fest, dass nach den angestellten Nachforschungen keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse bestünden, dass Fahrer von Pedelecs schon unterhalb der für Radfahrer geltenden Grenze von 1,6‰ Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig wären.
Es bleibt abzuwarten, wie sich hierzu die Rechtsprechung weiterentwickelt.