Amtsgericht Bernau Urteil vom 28.03.2007 Geschäftsnummer 13 C 229/04

Schadensersatzregulierung bei Einbeziehung der privaten Haftpflichtversicherung bei einem durch einen Dritten verursachten Schaden

Kann der Kläger in einem Schadensersatzprozess den objektiven Tatbestand, das Verschulden, die Ursächlichkeit und den Schaden an sich beweisen, so ist ihm Schadensersatz zuzusprechen.