Amtsgericht Brandenburg an der Havel Urteil vom 06.06.2007 Geschäftszeichen 32 C 147/06

Vorgartenpflege – Nebenpflicht des Mieters?

Der Vermieter eines Mehrfamilienwohnhauses kann einen einzelnen Mieter nur dann auf Übernahme von Reinigungs- und Pflegekosten für den Hausvorgarten in Anspruch nehmen, wenn dies so konkret im Mietvertrag vereinbart ist und der Mieter sich intensiv seiner entsprechenden Verpflichtung entzieht.