Ausgleichsansprüche nach den Regeln des Bereicherungsrechts
Auch die nicht gewollte oder nicht beauftragte Leistung, welche dem Leistungsempfänger allerdings nützlich ist kann Ausgleichsansprüche nach den Regeln des Bereicherungsrechts begründen. Laut den Grundsätzen der „aufgedrängten Bereicherung“ bei nützlichen Aufwendungen für den Leistungsempfänger, kann derjenige, der ungewollt für einen anderen Leistungen erbringt, im Rahmen des Bereicherungsausgleiches Erstattung dieser Leistungen auf der Grundlage einer üblichen Vergütung verlangen.