Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Urteil vom 12.10.2006 Geschäftszeichen 35 C 101/05

Ausgleichsansprüche nach den Regeln des Bereicherungsrechts

Auch die nicht gewollte oder nicht beauftragte Leistung, welche dem Leistungsempfänger allerdings nützlich ist kann Ausgleichsansprüche nach den Regeln des Bereicherungsrechts begründen. Laut den Grundsätzen der „aufgedrängten Bereicherung“ bei nützlichen Aufwendungen für den Leistungsempfänger, kann derjenige, der ungewollt für einen anderen Leistungen erbringt, im Rahmen des Bereicherungsausgleiches Erstattung dieser Leistungen auf der Grundlage einer üblichen Vergütung verlangen.