Vertragsrecht
Kommen die Parteien eines Vertrages bei Vertragsschluss darüber überein, dass sich die aus dem Vertrag ergebende Zahlungsverpflichtung gegen einen Dritten richten soll, also Rechnungsempfänger ein Dritter ist, ändert dies grundlegend nichts an dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis einschließlich der entsprechenden vertraglichen Pflichten. Insbesondere verliert der aus dem Vertrag Berechtigte nicht seinen Anspruch gegenüber dem aus dem Vertrag Verpflichteten auf Zahlung einer vereinbarten Gegenleistung, auch wenn der Verpflichtete, darauf verweist, dass etwa Rechnungsempfänger ein Dritter sein soll.