Amtsgericht Brandenburg an der Havel Urteil vom 19.04.2007 Geschäftszeichen 35 C 321/06

Ansprüche eines Leasingunternehmens nach Ende des Leasingvertrages und Rückgabe des Leasingfahrzeuges

Soweit dem Leasingunternehmen grundsätzlich eine Restforderung nach Ende des Leasingvertrages auf Grundlage der Vereinbarungen des Leasingvertrages zusteht, ist dies dann nicht der Fall, wenn das Leasingunternehmen selbst entgegen der eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen eigenständig eine Sachverständigenbewertung des Fahrzeuges ohne Mitwirkung des Leasingnehmers veranlasst und das entsprechende Gutachtenergebnis im Widerspruch steht, dass das Leasingfahrzeug vom Leasingnehmer bei der vom Leasinggeber benannten Kfz-Werkstatt mangelfrei bewertet abgegeben wurde.