Amtsgericht Brandenburg an der Havel Urteil vom 20.11.2012, 33B C 64/12
Bei dieser Entscheidung hatte sich das Amtsgericht mit einem von einem Berufsfischer geltend gemachten Schadenersatzanspruch zu befassen. Der von hier vertretene Berufsfischer klagte auf Schadenersatz wegen der Beschädigung seiner in der Havel korrekt aufgestellten Fangreuse, da dort ein Hausboot in das Leitnetz gefahren war und sich mit dem Propeller des Bootsmotors verfangen hatte. Der Bootsführer wendete ein, dass er nicht schuldhaft in die Reusenanlage getrieben sei. Er habe während der Fahrt des Hausbootes den Steuerstand verlassen, um sich eines plötzlich aufgetretenen Problemes an anderer Stelle des Bootes zu widmen, sodass das Hausboot über kurze Zeit führerlos weiterfuhr und dabei in das schon von weitem erkennbare Stellnetz der Reusenanlage gefahren ist. Das Amtsgericht hatte dabei zutreffend erkannt, dass der Schiffsführer gegen die für ihn geltenden Regeln verstoßen habe, wonach der Schiffsführer seine Fahrweise von Beginn an so auszurichten habe, dass es ihm jederzeit möglich sei, insbesondere erkennbaren Hindernissen auszuweichen oder aber rechtzeitig vor ihnen anzuhalten. Das Amtsgericht erkannte hier insbesondere in den Regelungen nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Brandenburgischen Landesschifffahrtsverordnung und in Ziffer 6.02 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, sodass hieraus auch der Schadenersatzanspruch zu Recht abgeleitet wurde.