Tatnachweis auch im Jugendstrafverfahren erforderlich
Steht in einem strafgerichtlichen Verfahren unter Anwendung von Jugendstrafrecht zwar der Erziehungsgedanke im Vordergrund, ist also durch das Gericht zu beurteilen, welcher Erziehungsbedarf für den zu beurteilenden Jugendlichen oder Heranwachsenden festzustellen ist, so bedarf es allerdings auch im Jugendstrafverfahren erst einmal des Nachweises, dass der Angeklagte auch der verdächtigten Tat schuldig ist, die Tat also begangen hat.