Amtsgericht Magdeburg Urteil vom 11.12.2007 Geschäftszeichen 30 Owi 27566/07

Berufsfischer und Anforderungen der Tierschlachtverordnung

Ein Berufsfischer, der nicht durch Kehlschnitt oder Ausbluten getötete Fische zum Kauf anbietet, verstößt nicht gegen die Tierschlachtverordnung, wenn diese Fische im Rahmen der Reusen- oder Stellnetzfischerei oder vergleichbaren Methoden gefangen worden sind. Der Fischer kann sich hier auf eine Ausnahmeregelung für den Massenfischfang berufen, da es ihm vom Arbeitsablauf und vor dem Hintergrund anderer einzuhaltender Vorschriften nicht möglich ist, aus dem jeweiligen Fang jeden Einzelfisch individuell zu töten.