Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 22.11.2024, VG 8 K 1025/21
Der Eigentümer eines im Landkreis Potsdam-Mittelmark belegenen Grundstückes wurde bereits im Jahre 2009 zu einem Anschlussbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung herangezogen. Völlig verwundert nahm der Eigentümer des Grundstückes zur Kenntnis, dass er mit einem Bescheid aus 2020 erneut zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden sollte. Dem neuen Bescheid war eine Lagekarte beigefügt worden, indem eine weitere Fläche nun beitragspflichtig gestellt werden sollte, nachdem die Gemeinde diese weitere Fläche durch eine Klarstellungssatzung als bebaubar und damit vorteilsrelevant erklärt hatte.
Das Verwaltungsgericht beurteilte die konkrete baurechtliche Lage bzw. die Einordnung des nachherangezogenen Teilgrundstückes und gelangte entgegen der Auffassung der Gemeinde zu der Einschätzung, dass es sich auch trotz der Klarstellungssatzung bei dem nachveranlagten Grundstücksteil auch weiterhin um eine Außenbereichslage handeln würde. Demzufolge konnte aber nicht erkannt werden, wie sich bei einem Außenbereichsgrundstück der Erschließungsvorteil realisieren soll, wenn eine Außenbereichslage eben nicht zur Bebauung ansteht. Selbst dann aber, wenn man davon ausgehen wollte, dass die nachveranlagte Fläche bebaubar sei, dann hätte dies auch schon für die Zeit der Erstheranziehung erfolgen können, sodass dann nach Eintritt der 4-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist eine Heranziehung zu einem Beitrag nicht mehr erfolgen durfte. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht den Heranziehungsbescheid und damit die Belastung für den Kläger aufgehoben.