Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel Urteil vom 20.12.2006 4 Ca 823/06

Zur Befristung eines Arbeitsverhältnisses

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist vor dem Hintergrund der Befristungsmöglichkeit der Vertretung eines Arbeitnehmers nach dem Teilzeitbefristungsgesetz dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber bereits vor Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses weiß, dass die Stammkraft die Arbeit nicht wieder aufnehmen wird.