Ansprüche eines Leasingunternehmens nach Ende des Leasingvertrages und Rückgabe des Leasingfahrzeuges
Soweit dem Leasingunternehmen grundsätzlich eine Restforderung nach Ende des Leasingvertrages auf Grundlage der Vereinbarungen des Leasingvertrages zusteht, ist dies dann nicht der Fall, wenn das Leasingunternehmen selbst entgegen der eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen eigenständig eine Sachverständigenbewertung des Fahrzeuges ohne Mitwirkung des Leasingnehmers veranlasst und das entsprechende Gutachtenergebnis im Widerspruch steht, dass das Leasingfahrzeug vom Leasingnehmer bei der vom Leasinggeber benannten Kfz-Werkstatt mangelfrei bewertet abgegeben wurde.
Schadensersatzregulierung bei Einbeziehung der privaten Haftpflichtversicherung bei einem durch einen Dritten verursachten Schaden
Kann der Kläger in einem Schadensersatzprozess den objektiven Tatbestand, das Verschulden, die Ursächlichkeit und den Schaden an sich beweisen, so ist ihm Schadensersatz zuzusprechen.
Satzungsrechtliche Formalien bei der Erhebung von Anschlussbeiträgen im Kommunalabgabenrecht
Fehlt es bei der Erhebung von Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz an einer den rechtlichen Anforderungen genügenden und insbesondere ordnungsgemäß bekannt gemachten und ausgefertigten Satzung, so führt dies zwingend zur Rechtswidrigkeit des die Abgabe erhebenden Verwaltungsakts.
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall auf Autobahn während eines Überholvorgangs
Wer als Verkehrsteilnehmer mit hoher Geschwindigkeit auf der linken Fahrspur auf einer weithin einsehbaren Bundesautobahn fährt, muss sich rechtzeitig und notfalls auch unter Verringerung seiner Fahrgeschwindigkeit auf Fahrmanöver vorausfahrender Verkehrsteilnehmer, insbesondere eingeleiteter ÜberholmanÖver vorausfahrender Fahrzeuge, einstellen.
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist vor dem Hintergrund der Befristungsmöglichkeit der Vertretung eines Arbeitnehmers nach dem Teilzeitbefristungsgesetz dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber bereits vor Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses weiß, dass die Stammkraft die Arbeit nicht wieder aufnehmen wird.
Ermittlung des Gegenstandswertes bei anwaltlicher Tätigkeit in kommunalabgabenrechtlichen Angelegenheiten bei Personenmehrheit auf Seiten des Abgabenschuldners (Ehepaar)
Wird ein Ehepaar durch einen kommunalen Aufgabenträger in einer kommunalabgabenrechtlichen Angelegenheit durch Verwaltungsakt zu einer Kommunalabgabe herangezogen, so bemisst sich der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nicht aus der den Eheleuten in einem Bescheid bekannt gegebenen Abgabenforderung, sondern die mit dem Abgabenbescheid festgesetzte Abgabe als grundsätzlicher Gegenstandswert ist um die Anzahl der Personen zu multiplizieren.
Der Verkäufer eines Grundstücks kann sich seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Eigentumsübertragung bei einem Grundstückskauf nicht dadurch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts entziehen, dass er meint, nach den vertraglichen Regelungen zur Bestimmung des Kaufpreises als vertraglicher Gegenleistung stünde ihm ein weitergehender ergänzender Zahlungsanspruch gegenüber dem Käufer zu.
Auch die nicht gewollte oder nicht beauftragte Leistung, welche dem Leistungsempfänger allerdings nützlich ist kann Ausgleichsansprüche nach den Regeln des Bereicherungsrechts begründen. Laut den Grundsätzen der "aufgedrängten Bereicherung" bei nützlichen Aufwendungen für den Leistungsempfänger, kann derjenige, der ungewollt für einen anderen Leistungen erbringt, im Rahmen des Bereicherungsausgleiches Erstattung dieser Leistungen auf der Grundlage einer üblichen Vergütung verlangen.
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