BGH, Urteil vom 01.09.2020, X ZR 97/19
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes muss eine Fluggesellschaft einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Fluggastrechteverordnung zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung seines Anspruches durch einen Rechtsanwalt ersetzen.
In dem entschiedenen Fall ging es um eine Flugreise eines Verbrauchers und seiner Familie, wobei die Urlauber aufgrund einer Verspätung der Flüge erst einen Tag später als geplant am Urlaubsort angekommen waren. Der Verbraucher war von der Fluggesellschaft nicht über seine Fluggastrechte bei Verspätungen aufgeklärt worden. Deshalb beauftragte er einen Rechtsanwalt, seine Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Nachdem die Fluggesellschaft zunächst außergerichtlich die Übernahme der Kosten verweigerte, erkannte die Fluggesellschaft im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht den Anspruch des Verbrauchers bis auf den Ersatz der Rechtsanwaltskosten an. Amtsgericht und Landgericht hatten sodann entschieden, dass dem Verbraucher die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht zu erstatten wären. Der Bundesgerichtshof sah dies allerdings anders. Denn Beförderungsunternehmen müssten ihren Gästen gemäß der Fluggastrechteverordnung bei einer Verspätung von mindestens 2 Stunden schriftliche Informationen über deren Ausgleichsrechte aushändigen. Der Reisende müsse diese Informationen auch nicht erst anfordern, sondern das Beförderungsunternehmen sei verpflichtet, dem Reisenden diese Informationen zukommen zu lassen. Da das Beförderungsunternehmen diese Informationspflicht verletzt habe, sei aus Sicht des Bundesgerichtshofes die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich gewesen. Die dem Reisenden entstandenen Anwaltskosten waren mithin in angemessener Höhe zu ersetzen.