Landgericht Potsdam, Urteil vom 03.05.2023, 7 S 26/22
Der Fahrer eines Krankentransportwagens wollte bei Grünlicht an einer Kreuzung mit Ampelregelung nach rechts in auf eine aus mehreren markierten Fahrstreifen bestehende Fahrbahn auffahren. Schon beim Abbiegen ordnete sich der Fahrer auf der linken der beiden markierten Fahrspuren ein, wobei er dann noch im Kreuzungsbereich wegen eines Fußgängers an einem Fußgängerüberweg anhalten musste. Hier kam es zur einer Kollision mit einem Pkw, der aus der Gegenrichtung kam und nach links auf die Fahrspur auffahren wollte, an der sich bereits der Rechtsabbieger orientierte.
Die Eigentümerin des Pkw konnte sich zunächst mit ihren geltend gemachten Schadensersatzansprüchen vor dem Amtsgericht Brandenburg durchsetzen. Das Landgericht Potsdam folgte aber der durch uns vertretenen Berufung gegen die amtsgerichtliche Entscheidung. Das Landgericht erkannte zunächst das Wahlrecht des Rechtsabbiegers, der auf beide Fahrstreifen auffahren konnte und nicht gezwungen war, den rechten Fahrstreifen zu befahren. Dieses Wahlrecht endet dabei für den Abbiegenden erst, wenn dessen endgültige Einordnung nach dem Beginn der Fahrstreifenmarkierung klar erkennbar ist. In dem Fall war das direkt vor dem Fußgängerüberweg. Danach hatte der linksabbiegende Pkw die Wartepflicht verletzt und damit den Unfall verursacht. Die Klage der Pkw-Halterin wurde in der Berufung abgewiesen.