Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 11.08.2009 Geschäftszeichen 2 BvR 941/08

Schutz des Persönlichkeitsrechts im Bußgeldverfahren

Der Betroffene einer Verkehrsordnungswidrigkeit, der etwa bei einem Abstandsverstoß oder einem Geschwindigkeitsverstoß mit einer Videoaufzeichnung festgestellt wurde, hat den Anspruch, dass im Verfahren sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informelle Selbstbestimmung geachtet wird. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.