Bundesverfassungsgericht entscheidet mit Auswirkungen auf die sogenannte Altanschließerproblematik – Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013, 1 BvR 2457/08

Zwar gilt der Beschluss des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichtes vom 05.03.2013 im Verfahren 1 BvR 2457/08 zunächst nur für das Bayerische Landesrecht, insbesondere zum dortigen Kommunalabgabenrecht. Allerdings ist zweifellos davon auszugehen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über das Bundesland Bayern hinaus weitreichende Bedeutung haben wird. Die dort nun entwickelten Rechtsgrundsätze werden auch zu weiteren Entwicklungen zur sogenannten Altanschließerproblematik im Land Brandenburg führen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat nun erkannt, dass das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit Regelungen verlange, die es sicherstellen sollen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber würde die Aufgabe obliegen, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Dieser nun entwickelte Grundsatz dürfte im Widerspruch stehen zu der im Land Brandenburg geltenden Rechtslage, wonach bei der jeweiligen gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit von Satzungsgrundlagen sozusagen endlos der Versuch unternommen werden kann, neues Satzungsrecht zu schaffen und damit dann erstmalig die Beitragspflicht entstehen zu lassen. Diese Vorgehensweise dürfte so mit der verfassungsgerichtlichen Sichtweise nicht mehr vereinbar sein.