Defekte Heizung im Einfamilienhaus ist ein aufklärungsbedürftiger Mangel

Landgericht Potsdam, Urteil vom 19.04.2022, 1 S 36/20

Vor dem Erwerb ihres Grundstückes besichtigten die späteren Käufer auch das aufstehende Einfamilienhaus gemeinsam mit dem Verkäufer ausgiebig. Die Verkäufer lebten in Scheidung. Das Haus war unbewohnt. Deshalb sei die Heizung aus und zur Absicherung des Besichtigungstermins war ein Ölradiator im Wohnzimmer in Betrieb.

Erst nach dem Eigentumserwerb bemerkten die durch unsere Kanzlei vertretenden Käufer, dass die Heizung defekt war und die Verkäufer davon Kenntnis hatten. Aus Kostengründen hatten die Verkäufer eine Reparatur nicht mehr ausführen lassen.

Im Umfang der notwendigen Reparaturkosten haben die Käufer die Verkäufer dann auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Während die Klage zunächst vor dem Amtsgericht Brandenburg keinen Erfolg hatte, war die Berufung erfolgreich. Das Landgericht Potsdam erkannte in der defekten Heizung einen Mangel, auf den die Verkäufer hätten hinweisen müssen. Die unterlassene Aufklärung über den Mangel war für den Vertragsschluss massgeblich. Da die Kaufsache nicht frei von Sachmängeln war, konnten die Erwerber die Reparaturkosten für die Heizung als Schadensersatz geltend machen.