Die nachträgliche Genehmigung einer bestehenden Steganlage führt nicht zu einem neuen Eingriff in Natur und Landschaft und begründet damit keine erneute finanzielle Kompensation eines Eingriffes

Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 22. Oktober 2024, VG 15 K 910/20

Der von uns vertretene Kläger ist Berufsfischer und nutzt die bereits seit vielen Jahrzehnten zur Ausübung seines Berufes bereits von seinem Vater errichtete Steganlage in einem Gewässer. Da der Berufsfischer die ursprünglich erteilte Genehmigung für die Steganlage nicht nachweisen konnte, bestand die zuständige Wasserbehörde auf ein entsprechend neues Genehmigungsverfahren, wobei davon ausgegangen wurde, dass mit der Errichtung der Steganlage ein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, wobei die Genehmigungsbehörde in dem Genehmigungsbescheid als Nebenbestimmung dem Mandanten die Zahlung einer finanziellen Kompensation für den Eingriff auferlegte.

Im Rahmen des Widerspruches und dann späteren Klage wurde nur diese Nebenbestimmung, die den Berufsfischer belastete, angegriffen und das Gericht ging davon aus, dass mit der nachträglichen Genehmigung der bereits vorhandenen Bestandssteganlage kein Eingriff verbunden war. Denn der streitbefangene Steg war bereits seit den 60er-Jahren des vorigen Jahrhunderts vorhanden und die erteilte Genehmigung diente nur der Legalisierung dieser alten Bestandsanlage, sodass aktuell nicht von der Neuerrichtung einer Steganlage auszugehen war. Auch eine Nutzungsänderung der Steganlage war nicht zu erkennen, sodass das Gericht allein durch die Genehmigungserteilung der vorhandenen Bestandsanlage einen Eingriff i. S. v. § 14 Abs. 1 BNatSchG nicht erkennen konnte, sodass weder Ausgleichsmaßnahmen, noch Erstattungsmaßnahmen i. S. v. § 15 Abs. 2 BNatSchG bzw. Ersatzzahlung gemäß § 15 Abs. 6 BNatSchG in Betracht kamen. Vor diesem Hintergrund wurde der Klage des Mandanten stattgegeben.

In seinem Urteil hat das Gericht die den Mandanten belastende Nebenbestimmung hinsichtlich der finanziellen Zahlungsforderung aufgehoben.