OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2020, OVG 11 S 111/20
Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Eilanträge zweier Gaststättenbetreiber zurückgewiesen, welche beantragt hatten, den Vollzug der die Schließung von Gaststätten anordnenden Regelung in § 10 Abs. 1 der gegenwärtigen Eindämmungsverordnung vorläufig auszusetzen. Dabei hatten die Antragsteller geltend gemacht, dass die Verordnung keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage habe, die Schließungsanordnung, die für sie zu erheblichen Einnahmeverlusten führe, weder geeignet noch erforderlich sei und sie unverhältnismäßig in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit verletze. Zudem würde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, da auf der einen Seite die Schließung von Gaststätten angeordnet sei, auf der anderen Seite aber Einzel- und Großhandelsbetriebe geöffnet bleiben und auch Gottesdienste weiterhin stattfinden dürften, obwohl von diesen Einrichtungen ein etwa vergleichbares Infektionsrisiko ausgehe. Der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat dem nicht folgen können und in seiner Entscheidung auf die bereits zurückweisenden Entscheidungen zu den Eilanträgen bei Tattoo-Studios, Nagel-, Kosmetik- und Massagestudios sowie Sonnen- und Fitnessstudios verwiesen.