Bei Vorliegen der Voraussetzungen haben Sie einen Rechtsanspruch auf Beratungshilfe, den Sie nutzen sollten.
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Prozesskostenhilfe kann das Prozessrisiko erheblich verringern, da bei Gewährung von Prozesskostenhilfe in der Regel u.a. die Gerichtskosten und die eigenen Rechtsanwaltskosten getragen werden.
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Diese Vollmacht benötigen wir von Ihnen bei der Vertretung in Straf-und Bußgeldsachen.
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Dieses von Ihnen unterzeichnete Vollmachtsformular benötigen wir in allen anderen Angelegenheiten. Wir weisen damit nach, dass wir Sie in einer bestimmten Angelegenheit vertreten.
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Oftmals plötzlich und unvorbereitet, manchmal aber auch erkennbar, ergeben sich Probleme mit rechtlichen Fragestellungen, die für den Einzelnen kaum allein zu klären sind.
Da ist es die fröhliche Einkaufsfahrt, die in einem Verkehrsunfall endet, da verblasst die Erinnerung an das gelungene Betriebsfest, da der Arbeitgeber unerwartet die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hat, da soll das mühsam Ersparte für den neuen Abwasseranschluss verbraucht werden, da gerät der Familientraum vom eigenen Haus im Grünen zum finanziellen Fiasko, da die Bauverwaltung scheinbar grundlos die begehrte Baugenehmigung nicht erteilt.
Wie ist all das zu verstehen? Was ist zu unternehmen? Was muss zuerst gemacht werden? Mit wem muss Kontakt aufgenommen werden? Viele Fragen drängen sich in kurzer Zeit auf und müssen beantwortet werden.
Vielfach ist dabei juristischer Rat notwendig und die konkrete Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Interessenwahrnehmung erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit einem ersten Gespräch beim Rechtsanwalt. Der Anwalt wird seinem Mandanten dabei aufmerksam zuhören, welche Probleme der Mandant vorträgt, um aus dem Sachverhalt das für den Fall wesentliche herauszuarbeiten.
Die Prozesskostenhilfe ist die vollständige oder teilweise Befreiung einer minderbemittelten Partei von den Prozesskosten. Prozesskostenhilfe ist in jedem Rechtsbereich und für die meisten Prozess- oder Verfahrensarten möglich. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Partei die Kosten der Prozessführung aus ihrem Einkommen und - soweit zumutbar - aus ihrem Vermögen nicht, nur zum Teil oder je nach Höhe des Einkommens und der Unterhaltsverpflichtungen nur in höchstens 48 Monatsraten aufbringen kann.
Um die Chancengleichheit aller Bürger auf rechtliche Betreuung und gleichen Zugang zu den Gerichten zu wahren, sieht das Beratungshilfegesetz im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege eine Rechtsberatung Minderbemittelter vor.
Über die Gewährung von Beratungshilfe entscheidet auf Antrag der zuständige Rechtspfleger beim Amtsgericht, soweit die Angelegenheit dort nicht sogleich abschließend erledigt werden kann.
Der Rechtssuchende kann sodann mit einem Berechtigungsschein einen Rechtsanwalt seiner Wahl zur Beratung oder Vertretung aufsuchen oder auch eine bereits getroffene Anwaltswahl nachträglich bestätigen lassen.
Der Rechtssuchende schuldet dem tätig gewordenen Rechtsanwalt eine Gebühr von 15,00 EUR, wobei die restlichen Kosten durch die Staatskasse übernommen werden.
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und er übt einen freien Beruf aus. Er ist der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten des Mandanten.
Der Rechtsanwalt wird durch die Landesjustizverwaltung bzw. - so im Land Brandenburg - durch die Rechtsanwaltskammer zugelassen, wenn er die Befähigung zum Richteramt erlangt hat und weitere Voraussetzungen erfüllt. Der Rechtsanwalt ist zur Errichtung einer Kanzlei in dem Gerichtsbezirk verpflichtet, in dem er als Anwalt zugelassen ist. In der Regel ist der Rechtsanwalt bei einem Amts- und bei einem Landgericht zugelassen. Er kann zudem nach fünf Jahren anwaltlicher Tätigkeit auch am Oberlandesgericht zugelassen werden.
Wird der Rechtsanwalt durch einen Mandanten mit der Betreuung seiner Rechtsangelegenheit beauftragt, erwirbt der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit einen Gebührenanspruch gegenüber dem Mandanten. War bislang hierfür die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) die Grundlage, gilt heute das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Rechtsschutzversicherung ist anders als die Haftpflichtversicherung eine reine Kostenversicherung. Durch sie werden je nach Umfang die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Geltendmachung eines eigenen Anspruches oder die Verteidigung gegenüber einem von einem Dritten erhobenen Anspruch (ohne Rücksicht auf dessen Begründetheit) entstehen, sowie die Kosten einer mit dem Versicherungsfall zusammenhängenden Strafverteidigung abgedeckt.
Mit der Geltung der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes ab dem 25.05.2018 werden auch an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskanzleien erweiterte Anforderungen zum Datenschutz gestellt. Rechtsanwälte gelten danach als Verantwortliche für den Umgang mit und die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Mandatsbearbeitung erhoben werden.
Um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherzustellen, sind klare gesetzliche Vorgaben in der Kanzleiorganisation, in der Erhebung personenbezogener Daten und in der Verarbeitungsdokumentation einzuhalten.
Bereits mit der Erhebung der Daten sind Informationen über die Verarbeitung der Daten zu geben. Informationspflichten und Auskunftsrechte sind zu wahren. Entfällt der Grund der Datenerhebung, sind personenbezogene Daten zu löschen. Auch für die interne Datensicherheit sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Gleiches gilt auch für die Formen der elektronischen Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant.
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