Die Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung ist anders als die Haftpflichtversicherung eine reine Kostenversicherung. Durch sie werden je nach Umfang die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Geltendmachung eines eigenen Anspruches oder die Verteidigung gegenüber einem von einem Dritten erhobenen Anspruch (ohne Rücksicht auf dessen Begründetheit) entstehen, sowie die Kosten einer mit dem Versicherungsfall zusammenhängenden Strafverteidigung abgedeckt.
Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung schließt den Grundsatz der freien Anwaltswahl nicht aus, sofern nicht im Versicherungsvertrag anderes geregelt ist. Es obliegt also grundsätzlich allein dem Ratsuchenden, welchen Rechtsanwalt er mit seiner Vertretung beauftragt.
Sofern der Mandant vor dem Erstbesuch beim Anwalt noch nicht bei seiner Rechtsschutzversicherung angefragt hat, ob diese eintrittspflichtig ist, sollte er in jedem Falle seinen Anwalt von dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung informieren. Dieser kann dann im Auftrage des Mandanten bei der Rechtsschutzversicherung nachfragen und wird in der Regel einfachen Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung erledigen. Der Rechtsanwalt ist hierzu nicht verpflichtet, denn das Abprüfen der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung stellt insoweit grundsätzlich bereits ein eigenständiges Mandat dar, aus welchem dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch entsteht. Umfassendere Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung, die sich etwa weigert, Kosten zu übernehmen, wird der Rechtsanwalt daher nicht als reine Serviceleistung mit erbringen können.
Weigert sich die Rechtsschutzversicherung, die durch den Anwalt berechtigt geltend gemachten Vergütungsansprüche auszugleichen, besteht aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt der direkte Vergütungsanspruch des Anwaltes gegenüber dem eigenen Mandanten.