Der Rechtsanwalt
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und er übt einen freien Beruf aus. Er ist der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten des Mandanten.
Der Rechtsanwalt wird durch die Landesjustizverwaltung bzw. - so im Land Brandenburg - durch die Rechtsanwaltskammer zugelassen, wenn er die Befähigung zum Richteramt erlangt hat und weitere Voraussetzungen erfüllt. Der Rechtsanwalt ist zur Errichtung einer Kanzlei in dem Gerichtsbezirk verpflichtet, in dem er als Anwalt zugelassen ist. In der Regel ist der Rechtsanwalt bei einem Amts- und bei einem Landgericht zugelassen. Er kann zudem nach fünf Jahren anwaltlicher Tätigkeit auch am Oberlandesgericht zugelassen werden.
Der Rechtsanwalt nimmt die Interessen seiner Mandanten außergerichtlich, aber auch insbesondere in gerichtlichen Verfahren als Prozessvertreter in Zivilverfahren oder in Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten wahr bzw. vertritt den Mandanten als Verteidiger in Straf- und Bußgeldangelegenheiten.
Besondere Sachkunde des Rechtsanwaltes auf einem bestimmten Gebiet kommt dadurch zum Ausdruck, dass ihm von der Rechtsanwaltskammer die Befugnis erteilt wurde, die Bezeichnung Fachanwalt zu führen. Der Fachanwalt kommt in besonderer Weise auch seiner Fortbildungsverpflichtung nach.
Das Rechtsverhältnis des Rechtsanwaltes zu seinem Mandanten (Auftraggeber) stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, ein ihm angetragenes Mandat anzunehmen. Er muss aber die Ablehnung unverzüglich erklären. In bestimmten Fällen darf er nicht tätig werden, so zum Beispiel wenn er in derselben Rechtssache eine Partei im entgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten hat.
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich auch außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die seine Stellung als Organ der Rechtspflege erfordern.
Der Rechtsanwalt ist als Einzelanwalt, in einer Sozietät, in einer Partnerschaft oder einer anderen zulässigen Form tätig. Für seine Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt Gebühren, welche nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet werden. Diese gesetzlichen Gebühren sind Mindestgebühren. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten entsprechend des Aufwandes in dem Mandat aufgrund der Bedeutung der Sache und dem Umfang der zu leistenden anwaltlichen Tätigkeit ein höheres Honorar im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung vereinbaren. Aufgrund des mit dem Mandanten bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages haftet der Rechtsanwalt seinem Mandanten gegenüber für Schäden, die er aus Verschulden verursacht hat (Anwaltshaftung).
Die Aufsicht über die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte übt die Rechtsanwaltskammer aus. Die Rechtsanwälte eines Oberlandesgerichtsbezirks bilden die Rechtsanwaltskammer. Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Rechtsaufsicht der Landesjustizverwaltung.