OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2012, 9 U 88/11
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in der Entscheidung vom 20.12.2012 nochmals den Grundsatz bestätigt, dass bei einem Auffahrunfall im Straßenverkehr grundsätzlich der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Fahrverhalten des Auffahrenden besteht, da vermutet wird, dass dieser einen zu geringen Abstand eingehalten hat und/oder unaufmerksam gefahren sei.