Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2023, OVG 6 S 14/23
In einem Eilrechtsschutzverfahren zunächst vor dem Verwaltungsgericht Potsdam beanspruchte ein durch seine Eltern vertretenes Kind einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte in der eigenen Wohnortgemeinde. Das Kind selbst nutzte bereits einen Kitaplatz in einer angrenzenden kreisfreien Stadt. Die Eltern waren u.a. der Auffassung, schon aus dem Förderanspruch würde sich das Recht ergeben, einen Kitaplatz in der Heimatgemeinde beanspruchen zu können. Die von uns vertretene Gemeinde machte erfolgreich geltend, dass sie für erwartete Engpässe Plätze freihält und auch noch in die Kita wechselnde Krippenkinder der selben Einrichtung berücksichtigt werden müssen.
Das Verwaltungsgericht sah den geltend gemachten Anspruch nicht. Auch die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg machte deutlich, dass sich das Wunsch-und Wahlrecht nur auf tatsächlich zur Verfügung stehende Plätze bezieht und sich daraus kein Anspruch ableitet, ein bestimmtes (Platz-) Angebot zu schaffen oder zu erhalten. Auch das begründete Freihalten einer Anzahl von Plätzen sei nicht zu beanstanden, da sich allein daraus Ermessensfehler bei der Auswahl nicht ableiten lassen.