LG Koblenz, Urteil vom 14.02.2020, 13 S 33/19
Streiten ein Energieversorgungsversorgungsunternehmen und ein Kunde über einen plötzlich erhöhten Stromverbrauch und zahlt der Kunde auf eine dementsprechend höhere Rechnung des Energieversorgers nicht, so darf dieser nicht ohne weiteres die Energieversorgung abstellen.
Aufgrund eines üblichen Grundversorgungsvertrages lieferte ein Energieversorgungsunternehmen für die Wohnung eines Rentnerehepaares Elektroenergie. Nachdem in den Vorjahren stets etwa gleichbleibende Energieverbräuche registriert worden waren, stellte sich für einen aktuelleren Zeitraum ein deutlich höherer Energieverbrauch dar, wobei das Energieversorgungsunternehmen den Zähler bereits ausgebaut und vernichtet hatte. Auf die Abrechnung des erhöhten Verbrauches zahlte der Rentner allerdings nicht. Eine Klage des Energieversorgers auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung blieb allerdings vor dem Landgericht Koblenz erfolglos. Zwar liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Stromversorgung vor, da eine Zahlung der Rechnung aus dem Stromversorgungsvertrag trotz erfolgter Mahnung nicht erfolgt sei. Allerdings stünde dem Kunden der Einwand gegen die Rechnung zu, dass die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung vorliege. Dabei sah das Landgericht im Vergleich zu den Stromverbräuchen der Vorjahre einen derartigen offensichtlichen Fehler. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass sich auch im Haushalt des Rentnerehepaares keine atypischen Veränderungen etwa im Energieverbrauch ergeben hätten. Auch sei der Umstand zum Nachteil des Energieversorgers zu berücksichtigen, dass der ausgebaute Zähler bereits vernichtet worden sei und damit die Möglichkeit einer Prüfung der Ablesevorrichtung nicht mehr gegeben wäre, was nicht zum Nachteil des Kunden berücksichtigt werden könne.