Keine Beitragserhebung (Schmutzwasseranschlussbeitrag) bei hypothetischer oder sonstiger Festsetzungsverjährung

Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 21.11.2023, VG 8 K 2436/20

Ein Aufgabenträger der Schmutzwasserentsorgung (Zweckverband) zog die Eigentümerin eines Grundstückes für eine ergänzende Fläche zu einem weiteren Schmutzwasseranschlussbeitrag heran, obwohl bereits vor mehr als 10 Jahren eine Heranziehung zu einem Beitrag erfolgt war. Hintergrund der erneuten Heranziehung war das Inkrafttreten einer Innenbereichs- und Abrundungssatzung, wonach nun weitere Flächen des Grundstückes der Eigentümerin einer baulichen Entwicklung zugänglich gemacht werden sollten. Allerdings stand nach unserer Sichtweise in der Vertretung der Eigentümerin bereits in der Vergangenheit diese Fläche zur Bebauung zur Verfügung, sodass die Beitragspflicht auch dieser Grundstücksteile im Zuge der ursprünglichen Erschließungsmaßnahme mit entstanden ist.

So gelangte das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass der Beitragsbescheid des Beklagten rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Das angewendete Satzungsrecht sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Beitragserhebung stehe jedoch entgegen, dass die Eigentümerin Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) a.F. genieße. Denn im Zeitpunkt der Gesetzesänderung vom 01. Februar 2004 habe in Bezug auf das Beitragsgrundstück bereits die Lage einer sogenannten „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ bestanden.

Denn bei Beiträgen, die nach der alten Rechtslage schon nicht mehr hätten erhoben werden dürfen, bestehe ein rechtsstaatliches Rückwirkungsverbot. Darüber hinaus sah sich das Gericht zu dem Hinweis veranlasst, dass neben der hypothetischen Festsetzungsverjährung auch die Festsetzungsverjährung unter Berücksichtigung der Vorschriften der anzuwendenden Abgabenordnung anzunehmen sei, sodass auch aus diesem Grunde eine Inanspruchnahme der Eigentümerin nicht mehr in Frage kommen konnte.