Keine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer ohne vorhandene Trinkwasserversorgung

Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 25. Oktober 2024, VG 13 L 715/24

Eine von uns vertretene Mandantin wurde für ihr Wochenendhaus durch die Gemeinde zur Zweitwohnungssteuer herangezogen. Zuvor wurde mittels eines Fragebogens bei der Mandantin durch die Gemeinde nachgefragt, welche Möglichkeit der Wasserversorgung auf dem Grundstück bestünde und die Mandantin hatte hier angegeben, dass auf dem Grundstück ein Brunnen mittels Pumpe betrieben werde. Diese Angabe reichte der Gemeinde, um die Eigentümerin des Grundstückes zur Zweitwohnungssteuer heranzuziehen. Da es sich bei der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer um eine Abgabe im rechtlichen Sinne handelt, haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, sodass beim Verwaltungsgericht für die Mandantin der Antrag gestellt wurde, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid anzuordnen.

Dieser Antrag hatte Erfolg, denn das Verwaltungsgericht teilte die von uns vertretene Auffassung, wonach ein Grundstück, was zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wird, über eine gesicherte Trinkwasserversorgung verfügen muss. Die Mandantin konnte nachweisen, dass das auf ihrem Grundstück geförderte Brunnenwasser ausweislich eines Gutachtens einer anerkannten Prüfungsstelle keine Trinkwasserqualität aufweist. Das Gericht hatte mithin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheides und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Heranziehungsbescheid an. Dieser gerichtliche Beschluss befreit die Mandantin zunächst von ihrer Zahlungsverpflichtung. Im Hauptsacheverfahren wird sich dann klären, ob der angegriffene Bescheid rechtswidrig und damit aufzuheben ist.