Arbeitsgericht Saarlouis Urteil vom 28.05.2013, 1 Ca 375/12
Das Arbeitsgericht hatte eine innerhalb der Probezeit ausgesprochene Kündigung als treuwidrig und damit unwirksam erkannt. Hintergrund war, dass eine Mitarbeiterin bei ihrer Bewerbung angegeben hatte, dass sie zwar Raucherin sei, aber mit einem Rauchverbot am Arbeitsplatz einverstanden wäre. Die Mitarbeiterin wurde aber an ihrem ersten Arbeitstag zwei Stunden nach Arbeitsaufnahme bereits gekündigt, da sie unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht habe und erheblich nach Rauch gerochen habe. Die arbeitgeberseitige Vorgehensweise wäre als Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu werten, denn die Arbeitnehmerin habe nicht gegen das Rauchverbot im Unternehmen verstoßen.