Verhältnis bei mehreren selbstständigen Fischereirechten
Der Inhaber selbstständiger Fischereirechte an einem Gewässer kann einem anderen Inhaber selbstständiger Fischereirechte am selben Gewässer im Rahmen der Koppelfischerei die Ausübung seiner selbstständigen Fischereirechte nicht bzw. nur dann untersagen, wenn die Handlung des einen die Ausübung des Fischereirechtes des anderen in erheblichem Maße beeinträchtigt oder gänzlich unmöglich macht.