OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2013, 19 U 96/12
Das Oberlandesgericht Hamm hat hier dem Inhaber eines Ladengeschäftes die Verantwortung für einen Schadensfall zugeordnet, wenn etwa ein Kunde des Ladengeschäftes über den im Türbereich schlafenden Hund des Inhabers stolpert und zu Schaden kommt. Denn mit einem derartigen Sturz würde sich eine einem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklichen, die auf die Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens beruhe. Dies führe zur Haftung des Tierhalters.