Vermutung der Richtigkeit bei Verbrauchsabrechnung mit geeichtem Wasserzähler
Ein Zweckverband, der Aufgaben der Trinkwasserversorgung wahrnimmt, kann den Wasserverbrauch für ein Grundstück bei der Heranziehung zu Benutzungsgebühren zugrundelegen, welcher auf einem geeichten und technisch in seiner Funktion nicht beeinträchtigten Wassermesser abgelesen wird, auch wenn es sich bei der gemessenen Wassermenge um einen Verbrauch handelt, der deutlich über dem der Vorjahre oder vergleichbarer Nutzungen liegt.