(siehe auch OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 01.12.2005 OVG 9 A 3/05 u. OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.09.2009 OVG 9 A 4/07)
Angemessenheit einer Grundgebühr bei der Erhebung von Kommunalabgaben
Für die Frage der Angemessenheit der Grundgebühr im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 KAG Brandenburg kommt es nicht auf die Betrachtung der Verhältnisse des einzelnen Falles (des konkreten Klägers) an. Vielmehr ist der Kostendeckungsanteil zu betrachten, der aus der Erhebung der Grundgebühr insgesamt und der Kostendeckung durch die Mengengebühr insgesamt im Verhältnis zu den Gesamtkosten maßgeblich ist. Nur dieser Vergleich in der Ansetzung der Gesamtkosten im Verhältnis ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Grundgebühr im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 KAG Brandenburg entscheidend. Eine weitergehende satzungsrechtliche Differenzierung zur Grundgebührenmaßstabsregelung ist erst dann erforderlich, wenn die Deckung der Gesamtkosten der Anlage zu einem erheblichen Maße (etwa zu 80% und mehr) über die Grundgebührenerhebung erfolgt.