Zwar gilt der Beschluss des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichtes vom 05.03.2013 im Verfahren 1 BvR 2457/08 zunächst nur für das Bayerische Landesrecht, insbesondere zum dortigen Kommunalabgabenrecht. Allerdings ist zweifellos davon auszugehen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über das Bundesland Bayern hinaus weitreichende Bedeutung haben wird. Die dort nun entwickelten Rechtsgrundsätze werden auch zu weiteren Entwicklungen zur sogenannten Altanschließerproblematik im Land Brandenburg führen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat nun erkannt, dass das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit Regelungen verlange, die es sicherstellen sollen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber würde die Aufgabe obliegen, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Dieser nun entwickelte Grundsatz dürfte im Widerspruch stehen zu der im Land Brandenburg geltenden Rechtslage, wonach bei der jeweiligen gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit von Satzungsgrundlagen sozusagen endlos der Versuch unternommen werden kann, neues Satzungsrecht zu schaffen und damit dann erstmalig die Beitragspflicht entstehen zu lassen. Diese Vorgehensweise dürfte so mit der verfassungsgerichtlichen Sichtweise nicht mehr vereinbar sein.
Das Oberlandesgericht Hamm hat hier dem Inhaber eines Ladengeschäftes die Verantwortung für einen Schadensfall zugeordnet, wenn etwa ein Kunde des Ladengeschäftes über den im Türbereich schlafenden Hund des Inhabers stolpert und zu Schaden kommt. Denn mit einem derartigen Sturz würde sich eine einem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklichen, die auf die Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens beruhe. Dies führe zur Haftung des Tierhalters.
Bei der Entscheidung, ob ein langjährig fehlerfrei arbeitender Mitarbeiter für ein einmaliges Versehen gekündigt werden kann, sei aus Sicht des Gerichtes zu berücksichtigen, ob die für eine verhaltensbedingte Kündigung notwendige negative Prognose nach Abwägung aller Umstände vorgenommen werden kann.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in der Entscheidung vom 20.12.2012 nochmals den Grundsatz bestätigt, dass bei einem Auffahrunfall im Straßenverkehr grundsätzlich der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Fahrverhalten des Auffahrenden besteht, da vermutet wird, dass dieser einen zu geringen Abstand eingehalten hat und/oder unaufmerksam gefahren sei.
Nach langjähriger Tätigkeit im Angestelltenverhältnis wagte der später Betroffene den Schritt in die Selbstständigkeit und gründete ein Fuhrunternehmen, wobei mit diesem Schritt vielfältige Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf den Betroffenen einstürmten. So wurde er erst später darauf aufmerksam, dass er sich auch um einen Verantwortlichen für den Arbeitsschutz bemühen müsste und um dieses Problem zu klären, ersann er sich des Spezialisten, der im Rahmen seines vormaligen Beschäftigungsverhältnisses dort als Dienstleister von außen für den Arbeitsschutz zuständig war. Er nahm Kontakt zu dieser Fachperson auf, die ihm auch ein Vertragsverhältnis zu einem Beratungsunternehmen im Arbeitsschutz vermitteln konnte, wobei die angesprochene Fachperson auch künftig für Schulungen im Unternehmen des Existenzgründers zuständig war. Die Schulungen wurden auf vertraglicher Basis erbracht. Der betreffende Mandant zahlte hierfür auch das vertraglich vereinbarte Entgelt. Die Staatsanwaltschaft Neuruppin erkannte hierin aber den Vorwurf der Vorteilsgewährung, da sich der betreffende Jungunternehmer mit seinen Zahlungen an den Sicherheits- und Arbeitsschutzfachmann lediglich dessen Geneigtheit erkaufen wollte, da nämlich diese Person auch für das Landesamt für Arbeitsschutz tätig war und somit auch als Aufsichtsperson für das Unternehmen des Selbstständigen handelte. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel verurteilte den Mandanten entsprechend, worauf hingegen die Berufung zum Landgericht Potsdam erfolgreich war. Denn mit zutreffenden Gründen verwies das Landgericht darauf, dass dem Jungunternehmer nicht nachzuweisen war, dass er überhaupt Kenntnis davon hatte, mit welchen Aufgaben und welchen Zuständigkeiten der von ihm vertraglich gebundene Fachberater dann auch beim Landesamt betraut worden war. Insoweit erkannte das Landgericht erhebliche verbleibende Zweifel daran, ob zwischen dem Jungunternehmer und dem besagten Fachberater die für den Tatbestand der Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung erforderliche Unrechtsvereinbarung geschlossen worden sei. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Bei dieser Entscheidung hatte sich das Amtsgericht mit einem von einem Berufsfischer geltend gemachten Schadenersatzanspruch zu befassen. Der von hier vertretene Berufsfischer klagte auf Schadenersatz wegen der Beschädigung seiner in der Havel korrekt aufgestellten Fangreuse, da dort ein Hausboot in das Leitnetz gefahren war und sich mit dem Propeller des Bootsmotors verfangen hatte. Der Bootsführer wendete ein, dass er nicht schuldhaft in die Reusenanlage getrieben sei. Er habe während der Fahrt des Hausbootes den Steuerstand verlassen, um sich eines plötzlich aufgetretenen Problemes an anderer Stelle des Bootes zu widmen, sodass das Hausboot über kurze Zeit führerlos weiterfuhr und dabei in das schon von weitem erkennbare Stellnetz der Reusenanlage gefahren ist. Das Amtsgericht hatte dabei zutreffend erkannt, dass der Schiffsführer gegen die für ihn geltenden Regeln verstoßen habe, wonach der Schiffsführer seine Fahrweise von Beginn an so auszurichten habe, dass es ihm jederzeit möglich sei, insbesondere erkennbaren Hindernissen auszuweichen oder aber rechtzeitig vor ihnen anzuhalten. Das Amtsgericht erkannte hier insbesondere in den Regelungen nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Brandenburgischen Landesschifffahrtsverordnung und in Ziffer 6.02 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, sodass hieraus auch der Schadenersatzanspruch zu Recht abgeleitet wurde.
Der von hier vertretene Kraftfahrer verursachte im Wesentlichen einen Verkehrsunfall auf einem Parkplatzgelände eines Einkaufszentrums dadurch, dass er unter Abbiegen über die entgegenkommende Fahrbahn den Gegenverkehr nicht beachtete und so mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Anders als zunächst das Amtsgericht, erkannte aber das Landgericht im Rahmen der Berufungsverhandlung zutreffend, dass auch das die Hauptstraße benutzende Fahrzeug aus der Gegenrichtung eigene Pflichten im Straßenverkehr einzuhalten hat. Wenn - wie hier - das entgegenkommende Fahrzeug mit deutlicher Geschwindigkeitsüberschreitung fährt, dann trifft dieses ein Mitverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls. Im vorliegenden Bereich war auf dem Parkplatzgelände eine Geschwindigkeit von 30 km/h vorgegeben und im landgerichtlichen Verfahren hat sich durch Sachverständigengutachten belegen lassen, dass das entgegenkommende Fahrzeug mit 45 km/h gefahren ist, damit 15 km/h zu schnell, was dann aus Sicht des Landgerichtes zu einer Mithaftung von 30 % führte.
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