Die Beratungshilfe
Um die Chancengleichheit aller Bürger auf rechtliche Betreuung und gleichen Zugang zu den Gerichten zu wahren, sieht das Beratungshilfegesetz im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege eine Rechtsberatung Minderbemittelter vor.
Über die Gewährung von Beratungshilfe entscheidet auf Antrag der zuständige Rechtspfleger beim Amtsgericht, soweit die Angelegenheit dort nicht sogleich abschließend erledigt werden kann.
Der Rechtssuchende kann sodann mit einem Berechtigungsschein einen Rechtsanwalt seiner Wahl zur Beratung oder Vertretung aufsuchen oder auch eine bereits getroffene Anwaltswahl nachträglich bestätigen lassen.
Der Rechtssuchende schuldet dem tätig gewordenen Rechtsanwalt eine Gebühr von 15,00 EUR, wobei die restlichen Kosten durch die Staatskasse übernommen werden.