Archiv KanzleiJournal

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 11.07.2006 Geschäftszeichen 2 U 27/05

Anwaltliche Kostenerstattung in abgabenrechtlichen Verfahren aus Amtshaftung
Vorinstanz Landgericht Potsdam Urteil vom 29.04.2005

Von uns vertretene Wohnbauinvestoren aus Schleswig-Holstein hatten großflächig ehemalige militärische Liegenschaften im Raum Wünsdorf erworben und die dort aufstehenden Wohnbauten saniert und einer Vermietung zugeführt. Durch die zuständige Stadt wurden die Mandanten zu Benutzungsgebühren für die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung herangezogen. Nach dem Satzungsrecht der Gemeinde hatte die Heranziehung gegenüber den Grundstückseigentümern zu erfolgen und nur dann, wenn die Grundstückseigentümer nicht zu ermitteln waren, konnte auf einen weiteren Kreis der Abgabenpflichtigen ausgewichen werden.

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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 07.07.2006 Geschäftszeichen 4 L 337/06

Selbstständige Fischereirechte sind im Rahmen erheblicher Nachteile im Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung von Steganlagen zu berücksichtigen

Drei von uns vertretene Berufsfischer, die jeweils Inhaber selbständiger Fischereirechte sind, haben wahrgenommen, dass vor einem ehemaligen Werftgelände entlang der Havel bauliche Aktivitäten zur Errichtung einer größeren Steganlage bzw. Marina begonnen hatten. Ermittlungen hatten ergeben, dass für diese bauliche Aktivitäten keine Baugenehmigung erteilt war, sich der Vorgang allerdings im Baugenehmigungsverfahren befand.

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Recht „kurios“

Hier wollen wir Ihnen dieses mal einen Auszug aus einem Schriftwechsel darstellen, welchen die Stadt Köln mit einem Betroffenen in einer Bußgeldangelegenheit zu führen hatte. Offenbar hatten beide Seiten Spaß daran …

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Landgericht Potsdam Urteil vom 05.04.2006 Geschäftszeichen 7 S 93/05

Bauunternehmer haftet bei Beschädigung von Versorgungsleitungen im unterirdischen Rohrvortrieb
Vorinstanz Amtsgericht Brandenburg an der Havel Urteil vom 10.06.2005 Aktenzeichen 37 (35) C 89/04

Ein von uns vertretener kommunaler Aufgabenträger im Bereich der Wasserversorgung hat vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel ein Bauunternehmen auf Schadensersatz in Anspruch genommen, welches bei Tiefbauarbeiten zur Verlegung einer Rohrleitung im unterirdischen Rohrvortrieb eine die Leitungstrasse kreuzende Hausanschlussleitung beschädigt hatte. Der klagende Aufgabenträger konnte vor dem Amtsgericht darlegen, dass der entsprechende Havariefall durch Wasseraustritt aus einem gepflasterten Gehwegbereich bemerkt und dem zuständigen Diensthabenden des Aufgabenträgers gemeldet wurde. Dieser hat dann sofort entsprechende Maßnahmen zur Behebung des Schadens veranlasst und dem Gericht konnte dargelegt werden, dass der die Havarie beseitigende bzw. die Reparatur ausführende Baubetrieb durch die konkreten Mitarbeiter bemerkt hatte, dass nur die Baumaßnahme des unterirdischen Rohrvortriebs, welche das kreuzende Hausanschlussrohr fast getroffen hatte, ursächlich sein konnte für die Leitungsbeschädigung.

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Bundesgerichtshof Urteil vom 21.09.2005  Geschäftszeichen VIII ZR 8/05

Erhebung von Baukostenzuschüssen
Vorinstanz Landgericht Potsdam Urteil vom 25.11.2004 Aktenzeichen 3 S 171/03

Der Bundesgerichtshof hatte sich ausweislich seiner Entscheidung vom 21.09.2005 mit einem Fall eines Bürgers aus Saarmund zu befassen, welcher sich z.T. erfolgreich vor dem Landgericht Potsdam gegen eine Heranziehung zu Baukostenzuschüssen für die Wasserversorgung durch einen kommunalen Aufgabenträger (Zweckverband) wandte.

Dabei ging es in der entscheidenden Frage darum, ob eine Regelung zur Heranziehung zu einem Baukostenzuschuss denkbar ist, welche unterschiedliche Sachverhalte dennoch aber gleich behandelt. Dabei hatte der Bundesgerichtshof in den Blick zu nehmen, dass auch hier bei der möglichen zivilrechtlichen Ausgestaltung der Erhebung von Baukostenzuschüssen durch den kommunalen Aufgabenträger allerdings Grundsätze der Äquivalenz und der Wirtschaftlichkeit ebenso zu berücksichtigen sind, wie diese Grundsätze auch sonst im Kommunalabgabenrecht also bei öffentlich-rechtlicher Heranziehung gelten würden.

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Amtsgericht Brandenburg an der Havel Urteil vom 23.06.2005 Geschäftszeichen 35 C 176/04

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall unter Einwirkung von Alkohol

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hatte sich mit dem Fall des von hier vertretenen Klägers zu befassen, welcher Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall verlangte. Der Sohn des Klägers war mit dem Fahrzeug des Klägers in Brandenburg an der Havel auf einer Hauptstraße unterwegs und näherte sich einem späteren Kreuzungsbereich. Noch vor diesem Kreuzungsbereich kam der Beklagte in diesem Verfahren mit seinem Pkw seitlich von einem Baumarktgelände heruntergefahren, um dann unter Missachtung des Vorfahrtsrechtes des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges vor diesem vorbeifahren zu wollen, um dann seine Fahrt in entgegengerichteter Richtung zum klägerischen Fahrzeug fortzusetzen. Da das Beklagtenfahrzeug direkt vor das klägerische Fahrzeug vorgefahren ist und das Vorfahrtsrecht missachtete, konnte der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges die Kollision nicht vermeiden und in der Folge kam es zum Unfall mit erheblichem Sachschaden.

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