Darf der Vermieter einseitig die Betriebskostenvorauszahlungen erhöhen?
Die meisten Mieter kennen sie, viele fürchten sie: die Betriebskostenabrechnung! Einmal jährlich rechnet der Vermieter über die Heiz- und Nebenkosten ab und nicht selten gibt es für Mieter dann eine böse Überraschung mit hohen Nachforderungen. Nicht immer sind diese berechtigt, denn oft enthält das komplexe Zahlenwerk doch einige Fehler, weshalb es sich gerade bei hohen Nachforderungen lohnt, die Abrechnung überprüfen zu lassen.
In den letzten Jahren sind viele Vermieter dazu übergegangen, die Vorauszahlungen deshalb teilweise sogar mehrmals im Jahr anzupassen. Zur Begründung wurde auf die gestiegenen Heiz- und Energiekosten verwiesen. Nun droht mit der Grundsteuerreform bereits der nächste Preisschock. Mit dem Zugang der neuen Grundsteuerbescheide werden viele Vermieter versuchen, erneut kurzfristig die Vorauszahlungen anzupassen und die Mieter schnellstmöglich mit den höheren Kosten zu belasten. Doch dürfen sie das?
Es kommt natürlich immer auf den einzelnen Mietvertrag an, aber im Regelfall darf eine Anpassung der Vorauszahlungen nur einmal jährlich, und zwar im unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebskostenabrechnung nach vorheriger Ankündigung in einem angemessenen Rahmen erfolgen. Ein Recht, das im Übrigen genauso dem Mieter zusteht, und zwar auch, um die Vorauszahlungen bei hohen Rückerstattungen zu reduzieren. Mieter sollten Betriebskostenabrechnungen und einseitige Erhöhungen der Vorauszahlungen in jedem Fall sorgfältig prüfen. Es kann dabei sinnvoll sein, anwaltlichen Rat einzuholen, um die eigenen Rechte zu wahren und den Geldbeutel zu schonen.
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