In einem Eilrechtsschutzverfahren zunächst vor dem Verwaltungsgericht Potsdam beanspruchte ein durch seine Eltern vertretenes Kind einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte in der eigenen Wohnortgemeinde. Das Kind selbst nutzte bereits einen Kitaplatz in einer angrenzenden kreisfreien Stadt. Die Eltern waren u.a. der Auffassung, schon aus dem Förderanspruch würde sich das Recht ergeben, einen Kitaplatz in der Heimatgemeinde beanspruchen zu können. Die von uns vertretene Gemeinde machte erfolgreich geltend, dass sie für erwartete Engpässe Plätze freihält und auch noch in die Kita wechselnde Krippenkinder der selben Einrichtung berücksichtigt werden müssen.
Das Verwaltungsgericht sah den geltend gemachten Anspruch nicht. Auch die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg machte deutlich, dass sich das Wunsch-und Wahlrecht nur auf tatsächlich zur Verfügung stehende Plätze bezieht und sich daraus kein Anspruch ableitet, ein bestimmtes (Platz-) Angebot zu schaffen oder zu erhalten. Auch das begründete Freihalten einer Anzahl von Plätzen sei nicht zu beanstanden, da sich allein daraus Ermessensfehler bei der Auswahl nicht ableiten lassen.
Der Fahrer eines Krankentransportwagens wollte bei Grünlicht an einer Kreuzung mit Ampelregelung nach rechts in auf eine aus mehreren markierten Fahrstreifen bestehende Fahrbahn auffahren. Schon beim Abbiegen ordnete sich der Fahrer auf der linken der beiden markierten Fahrspuren ein, wobei er dann noch im Kreuzungsbereich wegen eines Fußgängers an einem Fußgängerüberweg anhalten musste. Hier kam es zur einer Kollision mit einem Pkw, der aus der Gegenrichtung kam und nach links auf die Fahrspur auffahren wollte, an der sich bereits der Rechtsabbieger orientierte.
Die Eigentümerin des Pkw konnte sich zunächst mit ihren geltend gemachten Schadensersatzansprüchen vor dem Amtsgericht Brandenburg durchsetzen. Das Landgericht Potsdam folgte aber der durch uns vertretenen Berufung gegen die amtsgerichtliche Entscheidung. Das Landgericht erkannte zunächst das Wahlrecht des Rechtsabbiegers, der auf beide Fahrstreifen auffahren konnte und nicht gezwungen war, den rechten Fahrstreifen zu befahren. Dieses Wahlrecht endet dabei für den Abbiegenden erst, wenn dessen endgültige Einordnung nach dem Beginn der Fahrstreifenmarkierung klar erkennbar ist. In dem Fall war das direkt vor dem Fußgängerüberweg. Danach hatte der linksabbiegende Pkw die Wartepflicht verletzt und damit den Unfall verursacht. Die Klage der Pkw-Halterin wurde in der Berufung abgewiesen.
Die Eltern des Mandanten hatten vor Jahren von der Treuhandanstalt ein Grundstück erworben. Auf dem hinteren Grundstücksteil über die Grenze zum Nachbargrundstück hinweg befindet sich ein ehemaliger Schweinestall. Die Mittelwand des Stalls sollte auf der Grundstücksgrenze aufstehen, also je eine Hälfte sollte sich auf den benachbarten Grundstücken befinden. Die Mandanten hatten das Grundstück der Eltern übernommen und wollten ein Eigenheim darauf errichten, wozu die auf ihrem Grundstück aufstehende Hälfte des Stalls abgerissen werden sollte. Der Bauantrag wurde erarbeitet und dazu ein amtlicher Lageplan erstellt. Dann die Überraschung: Der Stall stand nicht mittig auf der Grenze, sondern zu zwei Dritteln auf dem Grundstück der Mandanten. Auch weigerte sich die Nachbarin, dem Teilabriss zuzustimmen. Der Grund war einfach: Die Eigentümerin des Nachbargrundstückes nutzte den „eigenen“ Teil des Stalls bis zur Mittelwand und vermietete damit auch einen Teil des Grundstückes der Mandanten an Dritte. Diese Einnahmen wollte die Nachbarin nicht aufgeben.
Da eine außergerichtliche Einigung scheiterte, erfolgte die Klageerhebung zum Amtsgericht Nauen, welches nach Klageerweiterung den Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam abgab. Die Mandanten begehrten die Feststellung, Eigentümer des gesamten Stallgebäudes zu sein. Zudem beanspruchten die Kläger den Ertrag, den die Nachbarin durch die Vermietung des Grundstücksteils der Kläger erlangt hatte.
Weiterlesen: Der Schweinestall auf der Grundstücksgrenze - Eigentumszuordnung zum Stammgrundstück
Vor dem Erwerb ihres Grundstückes besichtigten die späteren Käufer auch das aufstehende Einfamilienhaus gemeinsam mit dem Verkäufer ausgiebig. Die Verkäufer lebten in Scheidung. Das Haus war unbewohnt. Deshalb sei die Heizung aus und zur Absicherung des Besichtigungstermins war ein Ölradiator im Wohnzimmer in Betrieb.
Erst nach dem Eigentumserwerb bemerkten die durch unsere Kanzlei vertretenden Käufer, dass die Heizung defekt war und die Verkäufer davon Kenntnis hatten. Aus Kostengründen hatten die Verkäufer eine Reparatur nicht mehr ausführen lassen.
Im Umfang der notwendigen Reparaturkosten haben die Käufer die Verkäufer dann auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Während die Klage zunächst vor dem Amtsgericht Brandenburg keinen Erfolg hatte, war die Berufung erfolgreich. Das Landgericht Potsdam erkannte in der defekten Heizung einen Mangel, auf den die Verkäufer hätten hinweisen müssen. Die unterlassene Aufklärung über den Mangel war für den Vertragsschluss massgeblich. Da die Kaufsache nicht frei von Sachmängeln war, konnten die Erwerber die Reparaturkosten für die Heizung als Schadensersatz geltend machen.
Für Geschwindigkeitsmessungen auf Straßen wird unterschiedliche Messtechnik eingesetzt. Bei einigen Messgeräten kann der Messvorgang selbst nur eingeschränkt nachvollzogen und damit überprüft werden, weil in der Regel niemand Zugang erhält zu den sogenannten Rohmessdaten, wie sie in dem inneren Prozess der Datenverarbeitung im Messgerät beschrieben werden. Die Vielzahl der gängigen Messverfahren werden in der Regel durch die Gerichte als sogenannte standardisierte Messverfahren anerkannt, sodass für die gerichtliche Überprüfung entsprechender Bußgeldbescheide nur ein eingeschränktes richterliches Prüfungsprozedere gilt. Will der Verteidiger des Betroffenen dann nicht nur in die Bußgeldakte Einsicht nehmen, sondern Kenntnis von den inneren Messdaten, hier den Rohmessdaten, erhalten, um den eigentlichen Vorgang der Ermittlung der Geschwindigkeitsüberschreitung nachvollziehen zu können, so scheitert dieses Begehren oftmals an der Weigerung der Herstellerfirmen, diesen inneren Datenverwertungsprozess als „Firmengeheimnis“ offenzulegen. Auch gehörte es zur bisherigen Praxis, dass auch gerichtlich bestellte Sachverständige und Gerichte selbst Zugang zu diesen Daten nicht erhielten. Bislang spielte dies allerdings in der gerichtlichen Überprüfung von Bußgeldbescheiden nur untergeordnet eine Rolle, da sich die Vielzahl der Gerichte zum einen auf ein standardisiertes Messverfahren mit einem nur eingeschränkten richterlichen Prüfprogramm und auf die Zulassung des Messgerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt beriefen.
In seiner bereits über 2 Jahre zurückliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof wesentliche Grundsätze dazu zusammengefasst, wann bei einem Werkvertrag ein Widerrufsrecht besteht und welche Konsequenzen sich insbesondere für Unternehmer bei einer fehlenden Widerrufsbelehrung ergeben können. Der Fall: Bei einem Hausbesuch eines Vertreters eines Unternehmens schloss ein Verbraucher über den Einbau eines Fahrstuhls an der Hausfassade einen entsprechenden Werkvertrag ab und zahlte an das Unternehmen einen vereinbarten Vorschuss. Noch bevor allerdings der Unternehmer richtig loslegen konnte, erklärte der Verbraucher, dass er kein Interesse mehr an dem Projekt habe. Der Unternehmer schickte dem Verbraucher daraufhin seine Rechnung, weil er von der Kündigung des Vertrages ausging. Daraufhin erklärte der Verbraucher den Widerruf vom Vertrag und forderte auch den bereits geleisteten Vorschuss zurück. Weil sich der Unternehmer weigerte, klagte der Verbraucher auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung und letztlich gab der Bundesgerichtshof dem Verbraucher Recht. Der Bundesgerichtshof bestätigte dabei, dass der Verbraucher wirksam vom gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen konnte und dass der Vertrag widerrufbar war, weil er außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen worden war.
Weiterlesen: Überraschend konsequent - Widerrufsrecht bei Werkverträgen mit Verbrauchern
Eine Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Bevollmächtigter sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat.
Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag zugrunde, dass die anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger im Jahre 2015 beim Bundesministerium der Finanzen und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für viele geschädigte Anlieger einer Wohnungsbaugesellschaft inhaltlich gleichlautende Anträge auf Informationen über die Wohnungsbaugesellschaft gestellt hatten. Nachdem das Bundesministerium die Anträge zum überwiegenden Teil ablehnte, auch Klagen dagegen vor dem Verwaltungsgericht erfolglos blieben und auch das Oberverwaltungsgericht bei der Zurückweisung der Berufungen der Auffassung war, dass dem Informationszugangsanspruch angesichts der massenweisen Einzelantragstellung und anschließender Klageerhebung unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehe, war das Oberverwaltungsgericht sogar der Auffassung, dass es dem Prozessbevollmächtigten der Kläger in der Vielzahl der Verfahren nur um immer wiederkehrende Gebührenansprüche ging.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Eilanträge zweier Gaststättenbetreiber zurückgewiesen, welche beantragt hatten, den Vollzug der die Schließung von Gaststätten anordnenden Regelung in § 10 Abs. 1 der gegenwärtigen Eindämmungsverordnung vorläufig auszusetzen. Dabei hatten die Antragsteller geltend gemacht, dass die Verordnung keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage habe, die Schließungsanordnung, die für sie zu erheblichen Einnahmeverlusten führe, weder geeignet noch erforderlich sei und sie unverhältnismäßig in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit verletze. Zudem würde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, da auf der einen Seite die Schließung von Gaststätten angeordnet sei, auf der anderen Seite aber Einzel- und Großhandelsbetriebe geöffnet bleiben und auch Gottesdienste weiterhin stattfinden dürften, obwohl von diesen Einrichtungen ein etwa vergleichbares Infektionsrisiko ausgehe. Der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat dem nicht folgen können und in seiner Entscheidung auf die bereits zurückweisenden Entscheidungen zu den Eilanträgen bei Tattoo-Studios, Nagel-, Kosmetik- und Massagestudios sowie Sonnen- und Fitnessstudios verwiesen.
© 2023 Stieger Rechtsanwälte | Impressum + Datenschutzerklärung | Website by matthes.webstudio