Der Betroffene einer Verkehrsordnungswidrigkeit, der etwa bei einem Abstandsverstoß oder einem Geschwindigkeitsverstoß mit einer Videoaufzeichnung festgestellt wurde, hat den Anspruch, dass im Verfahren sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informelle Selbstbestimmung geachtet wird. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.
Steht in einem strafgerichtlichen Verfahren unter Anwendung von Jugendstrafrecht zwar der Erziehungsgedanke im Vordergrund, ist also durch das Gericht zu beurteilen, welcher Erziehungsbedarf für den zu beurteilenden Jugendlichen oder Heranwachsenden festzustellen ist, so bedarf es allerdings auch im Jugendstrafverfahren erst einmal des Nachweises, dass der Angeklagte auch der verdächtigten Tat schuldig ist, die Tat also begangen hat.
Für die Frage der Angemessenheit der Grundgebühr im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 KAG Brandenburg kommt es nicht auf die Betrachtung der Verhältnisse des einzelnen Falles (des konkreten Klägers) an. Vielmehr ist der Kostendeckungsanteil zu betrachten, der aus der Erhebung der Grundgebühr insgesamt und der Kostendeckung durch die Mengengebühr insgesamt im Verhältnis zu den Gesamtkosten maßgeblich ist. Nur dieser Vergleich in der Ansetzung der Gesamtkosten im Verhältnis ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Grundgebühr im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 KAG Brandenburg entscheidend. Eine weitergehende satzungsrechtliche Differenzierung zur Grundgebührenmaßstabsregelung ist erst dann erforderlich, wenn die Deckung der Gesamtkosten der Anlage zu einem erheblichen Maße (etwa zu 80% und mehr) über die Grundgebührenerhebung erfolgt.
Ein Berufsfischer, der nicht durch Kehlschnitt oder Ausbluten getötete Fische zum Kauf anbietet, verstößt nicht gegen die Tierschlachtverordnung, wenn diese Fische im Rahmen der Reusen- oder Stellnetzfischerei oder vergleichbaren Methoden gefangen worden sind. Der Fischer kann sich hier auf eine Ausnahmeregelung für den Massenfischfang berufen, da es ihm vom Arbeitsablauf und vor dem Hintergrund anderer einzuhaltender Vorschriften nicht möglich ist, aus dem jeweiligen Fang jeden Einzelfisch individuell zu töten.
Eine beim Verwaltungsgericht erhobene Klage ist unzulässig, wenn die einmonatige Klagefrist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid nicht eingehalten worden ist. Ein hier zugestellter Wiedereinsetzungsantrag ist nur dann nützlich, wenn die Fristversäumnis der Klagefrist hinreichend entschuldigt und der Entschuldigungsgrund glaubhaft gemacht werden kann. Der allgemeine Hinweis auf altersbedingte Gebrechlichkeit bzw. entsprechende Gesundheitsstörungen ist aber nicht geeignet, einen zur Wiedereinsetzung führenden Entschuldigungsgrund anzunehmen.
Der Inhaber selbstständiger Fischereirechte an einem Gewässer kann einem anderen Inhaber selbstständiger Fischereirechte am selben Gewässer im Rahmen der Koppelfischerei die Ausübung seiner selbstständigen Fischereirechte nicht bzw. nur dann untersagen, wenn die Handlung des einen die Ausübung des Fischereirechtes des anderen in erheblichem Maße beeinträchtigt oder gänzlich unmöglich macht.
Vorgartenpflege - Nebenpflicht des Mieters?
Der Vermieter eines Mehrfamilienwohnhauses kann einen einzelnen Mieter nur dann auf Übernahme von Reinigungs- und Pflegekosten für den Hausvorgarten in Anspruch nehmen, wenn dies so konkret im Mietvertrag vereinbart ist und der Mieter sich intensiv seiner entsprechenden Verpflichtung entzieht.
Vermutung der Richtigkeit bei Verbrauchsabrechnung mit geeichtem Wasserzähler
Ein Zweckverband, der Aufgaben der Trinkwasserversorgung wahrnimmt, kann den Wasserverbrauch für ein Grundstück bei der Heranziehung zu Benutzungsgebühren zugrundelegen, welcher auf einem geeichten und technisch in seiner Funktion nicht beeinträchtigten Wassermesser abgelesen wird, auch wenn es sich bei der gemessenen Wassermenge um einen Verbrauch handelt, der deutlich über dem der Vorjahre oder vergleichbarer Nutzungen liegt.
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