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Stieger Rechtsanwälte
Rechtsanwälte Dirk Stieger, Andy Mieland und Niklas Stieger - Photo © Kati Krüger

Darf der Vermieter einseitig die Betriebskostenvorauszahlungen erhöhen?

Die meisten Mieter kennen sie, viele fürchten sie: die Betriebskostenabrechnung! Einmal jährlich rechnet der Vermieter über die Heiz- und Nebenkosten ab und nicht selten gibt es für Mieter dann eine böse Überraschung mit hohen Nachforderungen. Nicht immer sind diese berechtigt, denn oft enthält das komplexe Zahlenwerk doch einige Fehler, weshalb es sich gerade bei hohen Nachforderungen lohnt, die Abrechnung überprüfen zu lassen.

In den letzten Jahren sind viele Vermieter dazu übergegangen, die Vorauszahlungen deshalb teilweise sogar mehrmals im Jahr anzupassen. Zur Begründung wurde auf die gestiegenen Heiz- und Energiekosten verwiesen. Nun droht mit der Grundsteuerreform bereits der nächste Preisschock. Mit dem Zugang der neuen Grundsteuerbescheide werden viele Vermieter versuchen, erneut kurzfristig die Vorauszahlungen anzupassen und die Mieter schnellstmöglich mit den höheren Kosten zu belasten. Doch dürfen sie das?

Es kommt natürlich immer auf den einzelnen Mietvertrag an, aber im Regelfall darf eine Anpassung der Vorauszahlungen nur einmal jährlich, und zwar im unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebskostenabrechnung nach vorheriger Ankündigung in einem angemessenen Rahmen erfolgen. Ein Recht, das im Übrigen genauso dem Mieter zusteht, und zwar auch, um die Vorauszahlungen bei hohen Rückerstattungen zu reduzieren. Mieter sollten Betriebskostenabrechnungen und einseitige Erhöhungen der Vorauszahlungen in jedem Fall sorgfältig prüfen. Es kann dabei sinnvoll sein, anwaltlichen Rat einzuholen, um die eigenen Rechte zu wahren und den Geldbeutel zu schonen.

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Geblitzt in Tempo-20-Zone in der Altstadt? Und was nun?

Seit Juli 2024 gilt in weiten Bereichen der Altstadt in der Stadt Brandenburg an der Havel aufgrund einer fragwürdigen verkehrsrechtlichen Anordnung der Stadt die Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h für Kraftfahrzeuge. Es bestehen jedoch Zweifel daran, ob die Ausweisung der "Tempo-20-Zone" in dem derzeitigen Umfang rechtmäßig ist. Hierfür müsste es sich um einen "verkehrsberuhigten Geschäftsbereich" handeln. Dies ist nur der Fall, wenn in dem Bereich der Autoverkehr nur eine untergeordnete Rolle einnimmt und ein hohes Fußgängeraufkommen vorliegt, sodass der Bereich eher eine Aufenthaltsfunktion hat. Angesichts des erheblichen Durchgangsverkehrs in der Plauer Straße und am Altstädtischen Markt kann bezweifelt werden, dass ein "verkehrsberuhigter Geschäftsbereich" vorliegt.

Zum Jahresbeginn hat die Ordnungsbehörde die Blitzeranlage "Tanja" auf Höhe des städtischen Rathauses aufgestellt, um die Geschwindigkeit der Verkehrsteilnehmer zu überwachen. Dabei konnte festgestellt werden, dass es zu zahlreichen vermeintlichen Verstößen gegen die angeordnete Höchstgeschwindigkeit gekommen sein soll. Teilweise wurden Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h gemessen, womit für Betroffene ein "Punkt" in Flensburg sowie ein Fahrverbot drohen kann.

Angesichts erheblicher Bedenken zur Rechtmäßigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung der "Tempo-20-Zone" kann es durchaus sinnvoll sein, einen drohenden Bußgeldbescheid fachkundig auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Insbesondere wenn ein "Punkt" in Flensburg oder/und ein Fahrverbot droht, ist es regelmäßig sinnvoll anwaltlichen Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Der erfahrene Verkehrsrechtler wird dann prüfen, welche Auswirkungen eine u.U. rechtswidrige verkehrsrechtliche Anordnung einer „Tempo-20-Zone“ haben kann, um etwa ein verhängtes Fahrverbot zu beseitigen.

Sollten Sie in diesem Sinne von einem Bußgeldbescheid betroffen sein, beraten wir Sie gern zum weiteren möglichen Vorgehen.

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Probleme bei der PV-Anlage? Gefährliche Batteriespeicher stellen Mangel dar - Rücktritt vom Vertrag möglich?

In den vergangenen Jahren haben zahlreiche Eigentümer die Errichtung von PV-Anlagen mitsamt Batteriespeicher in Auftrag gegeben, um die Sonnenenergie entsprechend nutzen zu können. Seit geraumer Zeit häufen sich nun jedoch die Beschwerden über einen erheblichen Leistungsverlust einiger Batteriespeicher. Hierbei sind insbesondere Kunden des Batterieherstellers SENEC (einer Tochterfima von EnBW) betroffen.

Es stellte sich heraus, dass die Batteriespeicher des Anbieters im wahrsten Sinne brandgefährlich sind, da die Speicherleistung per Fernwartung vom Unternehmen aufgrund von Brandgefahr erheblich gedrosselt wurde. In der Regel wurde die Speicherkapazität um 40 bis 50 Prozent reduziert.

Diesen Eingriff müssen Auftraggeber nicht hinnehmen. Ihnen stehen vielmehr zahlreiche Gewährleistungsrechte zu, bis hin zur Rückerstattung des Kaufpreises oder Werklohnes. Erste obergerichtliche Entscheidungen zeigen, dass die per Fernwartung vorgenommene Drosselung der Speicherleistung einen Mangel darstellt, welcher einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises bzw. Werklohnes begründen kann.

Der besagte Hersteller hat seit 2019 über 150.000 dieser Batterieheimspeicher vom Typ Senec.Home vertrieben. Dabei kosten die Batterieheimspeicher bis zu 20.000 Euro.

Angesichts der Brandgefahr und der einseitig vorgenommenen Drosselung der Speicherleistung sollten sich Betroffene über ihre Rechte informieren. Dabei kann es sinnvoll sein, anwaltlichen Rat einzuholen und auf dieser Grundlage Klarheit zu gewinnen, welche Schritte zur Wahrung der eigenen Rechte erforderlich sind.

Niklas Stieger
Rechtsanwalt

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Verwüstung nach starkem Sturm – Welche Rechte haben Betroffene?

Zum Sturm über Brandenburg an der Havel am 15./16.08.2023

In der Nacht zum 16.08.2023 zog über Brandenburg ein derartig starker Sturm, dass es zu massiven Schäden gekommen ist. Zahlreiche Bäume sind umgekippt, Häuser und Autos beschädigt und Keller mit Wasser vollgelaufen. Nach dem großen Schock über den Schaden, fragen sich viele Betroffene nun, welche Ansprüche sie haben und an wen sie sich wenden sollten.

Schaden am Auto

Ein Schaden am eigenen Auto ist immer sehr ärgerlich. Besteht lediglich eine Haftpflichtversicherung, haben Geschädigte in aller Regel das Nachsehen. Denn für einen Sturmschaden zahlen einzig Teilkasko- und Vollkaskoversicherungen. Bei vielen Versicherungen wird zudem vorausgesetzt, dass der Sturm mindestens eine Windstärke der Skala 8 (62-74 km/h) erreicht haben muss. Bei einer Vollkasko-Versicherung sind in der Regel bereits Schäden aufgrund einer geringeren Windstärke abgedeckt. Dies kommt auf den individuellen Versicherungsvertrag an.

Beachten Sie jedoch, dass oftmals lediglich der Zeitwert des Fahrzeugs als Schadenhöhe zugrunde gelegt wird. Zudem ist in zahlreichen Verträgen eine Werkstattbindung vereinbart. Hier sollten sie in jedem Fall vor einer Reparatur Rücksprache mit der Versicherung halten. Generell gilt, den Schaden möglichst detailliert aufzunehmen und zügig der Versicherung zu melden.

Zahlt die Teilkasko-Versicherung für den Schadensfall, fällt nur die gegebenenfalls vereinbarte Selbstbeteiligung an. Schadenfreiheitsklassen existieren bei der Teilkasko-Versicherung nicht, sodass auch keine Höherstufung nach einem Schadensfall droht.

Spannende Entscheidungen rund um das Thema Handy am Steuer

Beifahrer nutzt „Blitzer-App“ – Fahrer muss zahlen!

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe begeht ein Autofahrer auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein Mitfahrer auf seinem Handy eine „Blitzer-App“ geöffnet hat und der Fahrer dadurch vor Maßnahmen der Verkehrsüberwachung gewarnt wird.

Nach bisheriger einhelliger Rechtsprechung begeht der Fahrer eines Fahrzeugs eine Ordnungswidrigkeit, sofern er beim Fahren eine „Blitzer-App“ nutzt. Dieses Verhalten verstößt gegen § 23 Abs. 1c StVO. Nach der aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe sei vielmehr auch die Nutzung der auf dem Handy eines Mitfahrenden aktivierten „Blitzer-App“ verboten, soweit sich der Fahrer die Funktionen der APP zunutze macht.

Zur Entscheidung: Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2023, Aktenzeichen: 2 ORbs 35 Ss 9/23

Reisen und Recht - ein Überblick

Die Ferien sind nah, der Urlaub ist gebucht und die Vorfreude steigt! Doch was, wenn die Freude schnell vergeht, weil sich der Flieger verspätet, komplett ausfällt oder es zu anderen Widrigkeiten kommt!

Wir haben Ihre Rechte kompakt zusammengestellt:

Ihre wichtigsten Rechte sind für derartige Fälle in der so genannten "Fluggastrechte-Verordnung" geregelt. Diesegilt für alle von einem in der EU gelegenen Flughafen abgehenden Flüge unabhängig davon, wo die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Sie gilt auch für Flüge von einem Drittstaat zu einem Flughafen innerhalb der EU, sofern der Flug von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt werden.

1.Rechte bei Verspätung

Zahlung

Sie haben Anspruch auf eine Ausgleichzahlung, wenn sie eine Verspätung bei Ankunft von mindestens 3 Stunden haben. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach der Entfernung des Fluges. Bei der Ermittlung der Entfernung ist der letzte Zielort maßgeblich, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

  • unter 1.500 km ⇒ 250 Euro
  • über 1.500 km bei Flügen innerhalb der EU oder bei Flügen aus der EU heraus bei 1.500 bis 3.500 km ⇒ 400 Euro
  • über 3.500 km ⇒ 600 Euro; bei einer Verspätung von maximal 4 Stunden ⇒ 300 Euro

Ein Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Fluggesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweist, was sodann im Einzelfall geprüft werden muss.

Unterstützungsleistungen

Bei einer Abflugverzögerung von mindestens 5 Stunden kann auf den Flug verzichtet werden und es ist der vollständige Flugpreis zu erstatten.

Betreuungsleistungen

Bei Verzögerung beim Abflug muss die Fluggesellschaft unter anderem Essen und Getränke, zwei Telefonate, Telexe, Telefaxe oder E-Mails, bei Weiterbeförderung am/an nächsten Tag/en Hotelübernachtung mit Transfer unentgeltlich anbieten. Dafür muss es zu folgenden Verspätungen beim Abflug kommen, wobei sich die Verspätung wieder nach der Entfernung des Flugs richtet:

  • unter 1.500 km ⇒ mindestens 2 Stunden
  • über 1500 km innerhalb der EU oder 1500 bis 3500 km ⇒ mindestens 3 Stunden
  • über 3500 km mindestens 4 Stunden