Aktuell

Verwüstung nach starkem Sturm – Welche Rechte haben Betroffene?

Zum Sturm über Brandenburg an der Havel am 15./16.08.2023

In der Nacht zum 16.08.2023 zog über Brandenburg ein derartig starker Sturm, dass es zu massiven Schäden gekommen ist. Zahlreiche Bäume sind umgekippt, Häuser und Autos beschädigt und Keller mit Wasser vollgelaufen. Nach dem großen Schock über den Schaden, fragen sich viele Betroffene nun, welche Ansprüche sie haben und an wen sie sich wenden sollten.

Schaden am Auto

Ein Schaden am eigenen Auto ist immer sehr ärgerlich. Besteht lediglich eine Haftpflichtversicherung, haben Geschädigte in aller Regel das Nachsehen. Denn für einen Sturmschaden zahlen einzig Teilkasko- und Vollkaskoversicherungen. Bei vielen Versicherungen wird zudem vorausgesetzt, dass der Sturm mindestens eine Windstärke der Skala 8 (62-74 km/h) erreicht haben muss. Bei einer Vollkasko-Versicherung sind in der Regel bereits Schäden aufgrund einer geringeren Windstärke abgedeckt. Dies kommt auf den individuellen Versicherungsvertrag an.

Beachten Sie jedoch, dass oftmals lediglich der Zeitwert des Fahrzeugs als Schadenhöhe zugrunde gelegt wird. Zudem ist in zahlreichen Verträgen eine Werkstattbindung vereinbart. Hier sollten sie in jedem Fall vor einer Reparatur Rücksprache mit der Versicherung halten. Generell gilt, den Schaden möglichst detailliert aufzunehmen und zügig der Versicherung zu melden.

Zahlt die Teilkasko-Versicherung für den Schadensfall, fällt nur die gegebenenfalls vereinbarte Selbstbeteiligung an. Schadenfreiheitsklassen existieren bei der Teilkasko-Versicherung nicht, sodass auch keine Höherstufung nach einem Schadensfall droht.

Spannende Entscheidungen rund um das Thema Handy am Steuer

Beifahrer nutzt „Blitzer-App“ – Fahrer muss zahlen!

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe begeht ein Autofahrer auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein Mitfahrer auf seinem Handy eine „Blitzer-App“ geöffnet hat und der Fahrer dadurch vor Maßnahmen der Verkehrsüberwachung gewarnt wird.

Nach bisheriger einhelliger Rechtsprechung begeht der Fahrer eines Fahrzeugs eine Ordnungswidrigkeit, sofern er beim Fahren eine „Blitzer-App“ nutzt. Dieses Verhalten verstößt gegen § 23 Abs. 1c StVO. Nach der aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe sei vielmehr auch die Nutzung der auf dem Handy eines Mitfahrenden aktivierten „Blitzer-App“ verboten, soweit sich der Fahrer die Funktionen der APP zunutze macht.

Zur Entscheidung: Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2023, Aktenzeichen: 2 ORbs 35 Ss 9/23

Reisen und Recht - ein Überblick

Die Ferien sind nah, der Urlaub ist gebucht und die Vorfreude steigt! Doch was, wenn die Freude schnell vergeht, weil sich der Flieger verspätet, komplett ausfällt oder es zu anderen Widrigkeiten kommt!

Wir haben Ihre Rechte kompakt zusammengestellt:

Ihre wichtigsten Rechte sind für derartige Fälle in der so genannten "Fluggastrechte-Verordnung" geregelt. Diesegilt für alle von einem in der EU gelegenen Flughafen abgehenden Flüge unabhängig davon, wo die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Sie gilt auch für Flüge von einem Drittstaat zu einem Flughafen innerhalb der EU, sofern der Flug von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt werden.

1.Rechte bei Verspätung

Zahlung

Sie haben Anspruch auf eine Ausgleichzahlung, wenn sie eine Verspätung bei Ankunft von mindestens 3 Stunden haben. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach der Entfernung des Fluges. Bei der Ermittlung der Entfernung ist der letzte Zielort maßgeblich, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

  • unter 1.500 km ⇒ 250 Euro
  • über 1.500 km bei Flügen innerhalb der EU oder bei Flügen aus der EU heraus bei 1.500 bis 3.500 km ⇒ 400 Euro
  • über 3.500 km ⇒ 600 Euro; bei einer Verspätung von maximal 4 Stunden ⇒ 300 Euro

Ein Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Fluggesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweist, was sodann im Einzelfall geprüft werden muss.

Unterstützungsleistungen

Bei einer Abflugverzögerung von mindestens 5 Stunden kann auf den Flug verzichtet werden und es ist der vollständige Flugpreis zu erstatten.

Betreuungsleistungen

Bei Verzögerung beim Abflug muss die Fluggesellschaft unter anderem Essen und Getränke, zwei Telefonate, Telexe, Telefaxe oder E-Mails, bei Weiterbeförderung am/an nächsten Tag/en Hotelübernachtung mit Transfer unentgeltlich anbieten. Dafür muss es zu folgenden Verspätungen beim Abflug kommen, wobei sich die Verspätung wieder nach der Entfernung des Flugs richtet:

  • unter 1.500 km ⇒ mindestens 2 Stunden
  • über 1500 km innerhalb der EU oder 1500 bis 3500 km ⇒ mindestens 3 Stunden
  • über 3500 km mindestens 4 Stunden