Bundesgerichtshof Urteil vom 21.09.2005 Geschäftszeichen VIII ZR 8/05
Vorinstanz Landgericht Potsdam Urteil vom 25.11.2004 Aktenzeichen 3 S 171/03
Erhebung von Baukostenzuschüssen
Der Bundesgerichtshof hatte sich ausweislich seiner Entscheidung vom 21.09.2005 mit einem Fall eines Bürgers aus Saarmund zu befassen, welcher sich z.T. erfolgreich vor dem Landgericht Potsdam gegen eine Heranziehung zu Baukostenzuschüssen für die Wasserversorgung durch einen kommunalen Aufgabenträger (Zweckverband) wandte.
Dabei ging es in der entscheidenden Frage darum, ob eine Regelung zur Heranziehung zu einem Baukostenzuschuss denkbar ist, welche unterschiedliche Sachverhalte dennoch aber gleich behandelt. Dabei hatte der Bundesgerichtshof in den Blick zu nehmen, dass auch hier bei der möglichen zivilrechtlichen Ausgestaltung der Erhebung von Baukostenzuschüssen durch den kommunalen Aufgabenträger allerdings Grundsätze der Äquivalenz und der Wirtschaftlichkeit ebenso zu berücksichtigen sind, wie diese Grundsätze auch sonst im Kommunalabgabenrecht also bei öffentlich-rechtlicher Heranziehung gelten würden.
Der gegnerische Zweckverband hatte eine Regelung, wonach er Baukostenzuschüsse erhoben hat mit der Maßstabsregelung, wonach für bis zu 2 Wohneinheiten oder vergleichbarer Wirtschaftseinheit auf einem anschließbaren Grundstück 2.800,00 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer erhoben wurden bzw. für jede weitere Wohneinheit oder vergleichbare Wirtschaftseinheit auf einem anschließbaren Grundstück weitere 1.400,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer erhoben wurden. Damit hat der Zweckverband eine Maßstabsregelung gewählt, wonach eine breite Palette von Möglichkeiten gleich behandelt werden soll, was in der Sache allerdings keine Rechtfertigung finden kann. Denn der Zweckverband hat hier einen Baukostenzuschuss von 2.800,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer erhoben in der Spanne von einem unbebauten Grundstück bis zu einem mit bis zu 2 Wohneinheiten oder vergleichbaren Wirtschaftseinheiten bebauten Grundstück. Diese Gleichbehandlung wäre unter Anwendung kommunalabgabenrechtlicher Grundsätze nicht denkbar. Hier bedürfte es einer weiteren Ausdifferenzierung der Maßstabsregelung im Sinne der Äquivalenz und Abgabengerechtigkeit unter der Beachtung des dem Abgabenrecht innewohnenden Vorteilsgedankens. Der hier tätige Zweckverband dachte, diese Grundsätze gelten hier für ihn nicht.
In diesem Rechtsstreit vor dem Landgericht Potsdam hatte das Landgericht die Maßstabsregelung des Zweckverbandes zur Bestimmung der Höhe des Baukostenzuschusses für unwirksam erachtet, war aber gem. § 315 Abs.3 BGB der Auffassung, dann selbst zur Bestimmung der angemessenen Gegenleistung nach Billigkeit berufen zu sein. Dies führte zu einer Halbierung der Forderung des Zweckverbandes auf einen Baukostenzuschuss und das Landgericht hat diesbezüglich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Der insoweit unterlegene Zweckverband hat diese Revisionsmöglichkeit zum Bundesgerichtshof genutzt und ein Revisionsverfahren beim BGH in Karlsruhe begonnen.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings in seiner nach mündlicher Verhandlung ergangenen Entscheidung vom 21.09.2005 bestätigt, dass das Landgericht zurecht angenommen hat, dass der vom Zweckverband berechnete Baukostenzuschuss nicht der Billigkeit gem. § 315 Abs.3 BGB entspricht und machte deutlich, dass Tarife von Unternehmen - im Rahmen eines privatrechtlich ausgestatteten Benutzungsverhältnisses -, die Leistungen der Daseinsvorsorge anböten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil angewiesen sei, grundsätzlich der Billigkeitskontrolle unterlägen. Die Verwaltung sei, auch wenn sie eine öffentlich-rechtliche Aufgabe privatrechtlich regele, an die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, insbesondere an die Grundsätze der Gleichbehandlung und Äquivalenz und das Kostendeckungsprinzip gebunden. Der vom Zweckverband festgesetzte Baukostenzuschuss von 2.800,00 DM für bis zu 2 Wohneinheiten entspreche nicht der Billigkeit, weil er möglicherweise gegen das Kostendeckungsprinzip und in jedem Fall gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit verstoße.
Der Gleichheitsgrundsatz verbietet zwar nicht gewisse Typisierungen und Pauschalierungen, die insbesondere unter dem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität geboten sein könnten; es müsse jedoch der Grundsatz der Typengerechtigkeit gewahrt werden. Dieser sei verletzt, wenn etwa 10-20% der Fälle von dem normierten Typ abwichen.
Der Bundesgerichtshof sah im konkreten Fall keine Veranlassung, aus anderen Gründen eine Rechtfertigung für die vorgenommene Pauschalierung zu finden.
Der Bundesgerichtshof führte aus, dass die der landgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Ansichten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis standhalten, so dass die Revision zurückgewiesen wurde.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.