Die Rechtsanwaltsgebühren
Wird der Rechtsanwalt durch einen Mandanten mit der Betreuung seiner Rechtsangelegenheit beauftragt, erwirbt der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit einen Gebührenanspruch gegenüber dem Mandanten. War bislang hierfür die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) die Grundlage, gilt heute das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Gebühren richten sich danach nach der Art der Angelegenheit und nach dem Wert des Gegenstandes der Beratung oder Vertretung (Gegenstandswert oder Streitwert). Für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten fallen Rahmengebühren an, welche sich nach der Art und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, aber auch nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten richten.
Da die gesetzlichen Gebühren Mindestgebühren sind, kann ein höheres Honorar mit dem Mandanten vereinbart werden. Eine derartige Vergütungsvereinbarung wird der Rechtsanwalt immer dann anregen, wenn der durch ihn zur ordentlichen Erledigung des Mandates zu betreibende Aufwand zu den gesetzlichen Gebühren außer Verhältnis steht. Dabei wird der Rechtsanwalt stets im Blick haben, dass er nicht nur einen angemessenen Kanzleibetrieb und die ordnungsgemäße Behandlung des Mandates sicherzustellen hat, sondern er zur Erledigung einzelner Arbeitsaufgaben im Rahmen der Mandatsführung kompetente Mitarbeiter beschäftigt. Ist etwa ein höherer Ermittlungsaufwand zu betreiben, sind zudem umfangreiche Nachforschungen zu führen, bedarf es eines intensiven Mandantenkontaktes oder etwa vielfältiger Verhandlungen, dann decken die gesetzlichen Gebühren den Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit nicht.
Regelmäßig wird der Rechtsanwalt über seine Tätigkeit gegenüber dem Mandanten eine Rechnung erstellen. Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwaltes - Gebühren und Auslagen - wird auch auf Antrag durch das Gericht festgesetzt. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist (gegenwärtig noch) unzulässig.