Die Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe ist die vollständige oder teilweise Befreiung einer minderbemittelten Partei von den Prozesskosten. Prozesskostenhilfe ist in jedem Rechtsbereich und für die meisten Prozess- oder Verfahrensarten möglich. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Partei die Kosten der Prozessführung aus ihrem Einkommen und - soweit zumutbar - aus ihrem Vermögen nicht, nur zum Teil oder je nach Höhe des Einkommens und der Unterhaltsverpflichtungen nur in höchstens 48 Monatsraten aufbringen kann.
Weitere Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben muss und nicht mutwillig sein darf. Über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet das Gericht, bei dem ein Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll und die Bewilligung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert. Soweit in dem prozessualen Verfahren eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben ist und gegebenenfalls auch sonst wird der Partei ein von ihr gewählter, zur Vertretung bereiter, sonst ein vom Gericht bestellter Rechtsanwalt beigeordnet. Für diesen Rechtsanwalt entsteht ein Anspruch auf Vergütung durch die Staatskasse nach besonderen Regelungen. Die Prozesskostenhilfe deckt also das Risiko der Gerichtskosten und der Kosten des eigenen Anwaltes ab. Das Risiko der möglichen Kosten des Gegenanwaltes, die im Falle des Unterliegens zu tragen sind, wird nicht abgedeckt.
In Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des gewerblichen Rechtsschutzes wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet.
Über das Verfahren zur Beantragung von Prozesskostenhilfe berät Sie Ihr Rechtsanwalt. Mit der Antragstellung muss der Nachweis geführt werden, dass die Partei im oben dargestellten Sinne zur Kostentragung nicht in der Lage ist. Ein amtlicher Vordruck über die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ist auszufüllen und es sind entsprechende Nachweise (z.B. Einkommensnachweis, Mietaufwendungen, sonstige Belastungen) beizufügen. Ist der Prozesskostenhilfeantrag nicht hinreichend begründet, kann das Gericht eine Frist zur Ergänzung der Erklärung und der Nachweise bestimmen.
Sollten sich die Angaben, die zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführt haben nachträglich als unzutreffend herausstellen, kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben.
Sofern sich Anhaltspunkte hierfür bieten, wird der Rechtsanwalt in der Regel von sich aus auf die Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe hinweisen.