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Überraschend konsequent – Widerrufsrecht bei Werkverträgen mit Verbrauchern

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.08.2018, VII ZR 243/17

In seiner bereits über 2 Jahre zurückliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof wesentliche Grundsätze dazu zusammengefasst, wann bei einem Werkvertrag ein Widerrufsrecht besteht und welche Konsequenzen sich insbesondere für Unternehmer bei einer fehlenden Widerrufsbelehrung ergeben können. Der Fall: Bei einem Hausbesuch eines Vertreters eines Unternehmens schloss ein Verbraucher über den Einbau eines Fahrstuhls an der Hausfassade einen entsprechenden Werkvertrag ab und zahlte an das Unternehmen einen vereinbarten Vorschuss. Noch bevor allerdings der Unternehmer richtig loslegen konnte, erklärte der Verbraucher, dass er kein Interesse mehr an dem Projekt habe. Der Unternehmer schickte dem Verbraucher daraufhin seine Rechnung, weil er von der Kündigung des Vertrages ausging. Daraufhin erklärte der Verbraucher den Widerruf vom Vertrag und forderte auch den bereits geleisteten Vorschuss zurück. Weil sich der Unternehmer weigerte, klagte der Verbraucher auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung und letztlich gab der Bundesgerichtshof dem Verbraucher Recht. Der Bundesgerichtshof bestätigte dabei, dass der Verbraucher wirksam vom gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen konnte und dass der Vertrag widerrufbar war, weil er außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen worden war.

Dabei könne der Verbraucher auch innerhalb der Widerrufsfrist frei wählen, ob er das Widerrufsrecht geltend macht, wobei das Widerrufsrecht auch dann noch ausgeübt werden kann, wenn der Verbraucher zunächst bereits den Werkvertrag gekündigt hatte. Die klare Konsequenz ist verblüffend: Wenn der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht oder nicht vollständig unterrichtet hat, steht dem Unternehmer nach wirksamem Widerruf des Werkvertrages kein Wertersatzanspruch für bis zum Widerruf erbrachte Leistungen zu. Mehr noch, der Unternehmer muss an den Verbraucher sogar von diesem bereits geleistete Zahlungen zurückerstatten. Die sonst übliche 14-tägige Widerrufsfrist, die grundsätzlich erst mit dem Vertragsschluss beginnt, erweitert sich dann um 12 Monate auf 12 Monate und 14 Tage, wenn der Unternehmer den Besteller/Verbraucher nicht über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechtes unterrichtet hat. Der BGH verweist in der Entscheidung selbst auf die erheblichen praktischen Auswirkungen, weil gerade Werkverträge etwa für Bauleistungen sehr oft außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden. Dies gilt etwa dann, wenn der Verbraucher/Besteller den Unternehmer zu den Vertragsverhandlungen direkt zu sich nach Hause bestellt hat, weil die konkrete Örtlichkeit etwa zur Abgabe eines Angebotes besichtigt werden muss. Es ist auch denkbar, dass die Kontakte zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer nur per E-Mail erfolgten.

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging dieser zunächst davon aus, dass der Besteller Verbraucher war, dass der Vertrag nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgeschlossen wurde und dem Verbraucher somit ein Widerrufsrecht zustand und dass der Unternehmer den Verbraucher nicht hinreichend über das Widerrufsrecht belehrt hat. Der BGH hat auch eingeschätzt, dass der vereinbarte Anbau eines Fahrstuhles an der Außenfassade als Werkvertrag zu sehen war. Somit konnte der Verbraucher auch nach der sonst geltenden 14-Tagefrist sein Widerrufsrecht mit der Folge ausüben, dass der Unternehmer nicht nur für seine bisherige Tätigkeit vollständig leer ausgeht. Vielmehr musste der Unternehmer auch den erhaltenen Vorschuss an den Verbraucher zurückerstatten. In der Folge ist der Unternehmer sehr gut beraten, bei Verträgen mit Verbrauchern, die außerhalb seiner Geschäftsräume abgeschlossen werden, den Verbraucher klar über sein Widerrufsrecht zu informieren und dies auch entsprechend zu dokumentieren. Oftmals ist es auch der Wunsch des Verbrauchers/Bestellers, dass der Unternehmer vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Ausführung der Arbeiten beginnt. Handelt es sich um einen Vertrag, der außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wurde, dann muss der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich dazu aufgefordert haben, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Arbeiten schon vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und dieses Verlangen muss auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt worden sein. Auch hier muss aber zuvor der Unternehmern über diese Zusammenhänge ordnungsgemäß belehrt haben.

Anspruch auf Informationszugang trotz rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Bevollmächtigten

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2020, 10 C 12.19

Eine Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Bevollmächtigter sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat.

Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag zugrunde, dass die anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger im Jahre 2015 beim Bundesministerium der Finanzen und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für viele geschädigte Anlieger einer Wohnungsbaugesellschaft inhaltlich gleichlautende Anträge auf Informationen über die Wohnungsbaugesellschaft gestellt hatten. Nachdem das Bundesministerium die Anträge zum überwiegenden Teil ablehnte, auch Klagen dagegen vor dem Verwaltungsgericht erfolglos blieben und auch das Oberverwaltungsgericht bei der Zurückweisung der Berufungen der Auffassung war, dass dem Informationszugangsanspruch angesichts der massenweisen Einzelantragstellung und anschließender Klageerhebung unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehe, war das Oberverwaltungsgericht sogar der Auffassung, dass es dem Prozessbevollmächtigten der Kläger in der Vielzahl der Verfahren nur um immer wiederkehrende Gebührenansprüche ging.

Die Revisionen waren allerdings erfolgreich. Denn aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Informationsbegehren der Kläger nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sich möglicherweise ein Prozessbevollmächtigter rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Dies sei erst dann anzunehmen, wenn positiv festgestellt werde, dass es einem Antragsteller selbst nicht um die begehrte Information gehe, sondern nur um die Gebührenansprüche seines Bevollmächtigten. Das Verhalten eines Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandates könne einem Antragsteller dabei nicht zugerechnet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Eilantrag von Gaststättenbesitzern gegen Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg zurückgewiesen

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2020, OVG 11 S 111/20

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Eilanträge zweier Gaststättenbetreiber zurückgewiesen, welche beantragt hatten, den Vollzug der die Schließung von Gaststätten anordnenden Regelung in § 10 Abs. 1 der gegenwärtigen Eindämmungsverordnung vorläufig auszusetzen. Dabei hatten die Antragsteller geltend gemacht, dass die Verordnung keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage habe, die Schließungsanordnung, die für sie zu erheblichen Einnahmeverlusten führe, weder geeignet noch erforderlich sei und sie unverhältnismäßig in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit verletze. Zudem würde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, da auf der einen Seite die Schließung von Gaststätten angeordnet sei, auf der anderen Seite aber Einzel- und Großhandelsbetriebe geöffnet bleiben und auch Gottesdienste weiterhin stattfinden dürften, obwohl von diesen Einrichtungen ein etwa vergleichbares Infektionsrisiko ausgehe. Der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat dem nicht folgen können und in seiner Entscheidung auf die bereits zurückweisenden Entscheidungen zu den Eilanträgen bei Tattoo-Studios, Nagel-, Kosmetik- und Massagestudios sowie Sonnen- und Fitnessstudios verwiesen.

Bei Flugverspätung werden auch Rechtsanwaltskosten erstattet

BGH, Urteil vom 01.09.2020, X ZR 97/19

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes muss eine Fluggesellschaft einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Fluggastrechteverordnung zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung seines Anspruches durch einen Rechtsanwalt ersetzen.

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Flugreise eines Verbrauchers und seiner Familie, wobei die Urlauber aufgrund einer Verspätung der Flüge erst einen Tag später als geplant am Urlaubsort angekommen waren. Der Verbraucher war von der Fluggesellschaft nicht über seine Fluggastrechte bei Verspätungen aufgeklärt worden. Deshalb beauftragte er einen Rechtsanwalt, seine Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Nachdem die Fluggesellschaft zunächst außergerichtlich die Übernahme der Kosten verweigerte, erkannte die Fluggesellschaft im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht den Anspruch des Verbrauchers bis auf den Ersatz der Rechtsanwaltskosten an. Amtsgericht und Landgericht hatten sodann entschieden, dass dem Verbraucher die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht zu erstatten wären. Der Bundesgerichtshof sah dies allerdings anders. Denn Beförderungsunternehmen müssten ihren Gästen gemäß der Fluggastrechteverordnung bei einer Verspätung von mindestens 2 Stunden schriftliche Informationen über deren Ausgleichsrechte aushändigen. Der Reisende müsse diese Informationen auch nicht erst anfordern, sondern das Beförderungsunternehmen sei verpflichtet, dem Reisenden diese Informationen zukommen zu lassen. Da das Beförderungsunternehmen diese Informationspflicht verletzt habe, sei aus Sicht des Bundesgerichtshofes die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich gewesen. Die dem Reisenden entstandenen Anwaltskosten waren mithin in angemessener Höhe zu ersetzen.

Alkohol und Pedelec

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2020, 2 RV 35 Ss 175/20

Pedelecs sind keine Kraftfahrzeuge i. S. v. § 1 Abs. 3 StVG, sodass auch die für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr entwickelte Promillegrenze von 1,1 nicht ohne weiteres auf Pedelecs übertragen werden könne.

Im Gegensatz zu Kraftfahrern, bei denen bereits ab einem Blutalkoholwert von 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit angenommen wird, gilt bei Radfahrern diese Folge erst ab einem Blutalkoholwert von 1,6 ‰. Wo in diesem Gefüge ein Pedelec einzuordnen ist, damit musste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe befassen. Dem lag der Fall zugrunde, dass es zwischen dem Fahrer eines Pedelecs und einer Radfahrerin zu einer Kollision gekommen war, wobei die Radfahrerin die Vorfahrt des Pedelec-Fahrers missachtet hatte. Beim Pedelec-Fahrer war allerdings eine Blutalkoholkonzentration von 1,59 ‰ festgestellt worden und vor diesem Hintergrund erhob die zuständige Staatsanwaltschaft Anklage wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Anhaltspunkte für eine relative Fahruntüchtigkeit lagen in diesem Fall nicht vor. Nachdem das zuständige Amtsgericht und auch das Landgericht den Pedelec-Fahrer freigesprochen hatten, legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, sodass sich das Oberlandesgericht mit der Frage der anzuwendenden Promillegrenze zu beschäftigen hatte. Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob im Unterschied zum Fahren mit dem Fahrrad andere naturwissenschaftliche Erkenntnisse für die Bestimmung absoluter Fahruntüchtigkeit vorliegen würden. Dabei ging es um die Änderung der Leistungsfähigkeit des Fahrers und um die Frage, ob andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. In der Entscheidung stellte das Oberlandesgericht fest, dass nach den angestellten Nachforschungen keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse bestünden, dass Fahrer von Pedelecs schon unterhalb der für Radfahrer geltenden Grenze von 1,6‰ Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig wären.

Es bleibt abzuwarten, wie sich hierzu die Rechtsprechung weiterentwickelt.

Keine automatische Versorgungsunterbrechung bei Nichtbezahlung der Stromrechnung

LG Koblenz, Urteil vom 14.02.2020, 13 S 33/19

Streiten ein Energieversorgungsversorgungsunternehmen und ein Kunde über einen plötzlich erhöhten Stromverbrauch und zahlt der Kunde auf eine dementsprechend höhere Rechnung des Energieversorgers nicht, so darf dieser nicht ohne weiteres die Energieversorgung abstellen.

Aufgrund eines üblichen Grundversorgungsvertrages lieferte ein Energieversorgungsunternehmen für die Wohnung eines Rentnerehepaares Elektroenergie. Nachdem in den Vorjahren stets etwa gleichbleibende Energieverbräuche registriert worden waren, stellte sich für einen aktuelleren Zeitraum ein deutlich höherer Energieverbrauch dar, wobei das Energieversorgungsunternehmen den Zähler bereits ausgebaut und vernichtet hatte. Auf die Abrechnung des erhöhten Verbrauches zahlte der Rentner allerdings nicht. Eine Klage des Energieversorgers auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung blieb allerdings vor dem Landgericht Koblenz erfolglos. Zwar liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Stromversorgung vor, da eine Zahlung der Rechnung aus dem Stromversorgungsvertrag trotz erfolgter Mahnung nicht erfolgt sei. Allerdings stünde dem Kunden der Einwand gegen die Rechnung zu, dass die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung vorliege. Dabei sah das Landgericht im Vergleich zu den Stromverbräuchen der Vorjahre einen derartigen offensichtlichen Fehler. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass sich auch im Haushalt des Rentnerehepaares keine atypischen Veränderungen etwa im Energieverbrauch ergeben hätten. Auch sei der Umstand zum Nachteil des Energieversorgers zu berücksichtigen, dass der ausgebaute Zähler bereits vernichtet worden sei und damit die Möglichkeit einer Prüfung der Ablesevorrichtung nicht mehr gegeben wäre, was nicht zum Nachteil des Kunden berücksichtigt werden könne.