Anspruch auf Informationszugang trotz rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Bevollmächtigten
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2020, 10 C 12.19
Eine Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Bevollmächtigter sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat.
Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag zugrunde, dass die anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger im Jahre 2015 beim Bundesministerium der Finanzen und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für viele geschädigte Anlieger einer Wohnungsbaugesellschaft inhaltlich gleichlautende Anträge auf Informationen über die Wohnungsbaugesellschaft gestellt hatten. Nachdem das Bundesministerium die Anträge zum überwiegenden Teil ablehnte, auch Klagen dagegen vor dem Verwaltungsgericht erfolglos blieben und auch das Oberverwaltungsgericht bei der Zurückweisung der Berufungen der Auffassung war, dass dem Informationszugangsanspruch angesichts der massenweisen Einzelantragstellung und anschließender Klageerhebung unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehe, war das Oberverwaltungsgericht sogar der Auffassung, dass es dem Prozessbevollmächtigten der Kläger in der Vielzahl der Verfahren nur um immer wiederkehrende Gebührenansprüche ging.
Die Revisionen waren allerdings erfolgreich. Denn aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Informationsbegehren der Kläger nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sich möglicherweise ein Prozessbevollmächtigter rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Dies sei erst dann anzunehmen, wenn positiv festgestellt werde, dass es einem Antragsteller selbst nicht um die begehrte Information gehe, sondern nur um die Gebührenansprüche seines Bevollmächtigten. Das Verhalten eines Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandates könne einem Antragsteller dabei nicht zugerechnet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.