Der Anspruch des selbstständigen Fischereirechtsinhabers - Fischereiberechtigten - auf Schadensersatz für den durch wasserbauliche Anlagen (Steganlagen) bedingten Entzug fischereilich nutzbarer Gewässerfläche gründet sich auf § 823 Abs. 1 BGB. Auch das behördlich genehmigte Errichten, Betreiben und Unterhalten wasserbaulicher Anlagen stellt einen rechtswidrigen und verschuldeten Eingriff in das dem Fischereirecht innewohnende Aneignungsrecht und in das Fischereiausübungsrecht dar als geschützte Rechtsgüter im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.
Zur Höhe des Schadens ist der Nachweis des individuell durch die konkrete wasserbauliche Anlage bedingten Schadens zu führen.
Haftungsverteilung bei Kollision während des Überholens oder Vorbeifahrens an einem stehenden Fahrzeug
Wer mit einem auf der Fahrbahn abgestellten haltendenden Fahrzeug rückwärts in eine Parklücke einfahren will, muss dies ordnungsgemäß durch Setzen des Blinkers anzeigen und darf dieses Rückfahrmanöver nur ausführen, wenn dies gefahrlos mit Blick auf den nachfolgenden Verkehr möglich ist. Beim Einleiten des Rückfahrmanövers muss sich dieser Kraftfahrer auch der Gefahrlosigkeit seines Fahrmanövers hinsichtlich seines seitlichen Bereiches vergewissern, um dort nicht bereits im Überholen begriffene Fahrzeuge zu gefährden.
Kommen die Parteien eines Vertrages bei Vertragsschluss darüber überein, dass sich die aus dem Vertrag ergebende Zahlungsverpflichtung gegen einen Dritten richten soll, also Rechnungsempfänger ein Dritter ist, ändert dies grundlegend nichts an dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis einschließlich der entsprechenden vertraglichen Pflichten. Insbesondere verliert der aus dem Vertrag Berechtigte nicht seinen Anspruch gegenüber dem aus dem Vertrag Verpflichteten auf Zahlung einer vereinbarten Gegenleistung, auch wenn der Verpflichtete, darauf verweist, dass etwa Rechnungsempfänger ein Dritter sein soll.
Von uns vertretene Wohnbauinvestoren aus Schleswig-Holstein hatten großflächig ehemalige militärische Liegenschaften im Raum Wünsdorf erworben und die dort aufstehenden Wohnbauten saniert und einer Vermietung zugeführt. Durch die zuständige Stadt wurden die Mandanten zu Benutzungsgebühren für die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung herangezogen. Nach dem Satzungsrecht der Gemeinde hatte die Heranziehung gegenüber den Grundstückseigentümern zu erfolgen und nur dann, wenn die Grundstückseigentümer nicht zu ermitteln waren, konnte auf einen weiteren Kreis der Abgabenpflichtigen ausgewichen werden.
Weiterlesen: Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 11.07.2006
Drei von uns vertretene Berufsfischer, die jeweils Inhaber selbständiger Fischereirechte sind, haben wahrgenommen, dass vor einem ehemaligen Werftgelände entlang der Havel bauliche Aktivitäten zur Errichtung einer größeren Steganlage bzw. Marina begonnen hatten. Ermittlungen hatten ergeben, dass für diese bauliche Aktivitäten keine Baugenehmigung erteilt war, sich der Vorgang allerdings im Baugenehmigungsverfahren befand.
Weiterlesen: Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 07.07.2006
Hier wollen wir Ihnen dieses mal einen Auszug aus einem Schriftwechsel darstellen, welchen die Stadt Köln mit einem Betroffenen in einer Bußgeldangelegenheit zu führen hatte. Offenbar hatten beide Seiten Spaß daran ...
Dietmar Burdinski
Mathiasstraße 7
5000 Köln 1
Köln den 17.06.1993
Liebe Stadt Köln,
ich kann die Verwarnung mit der Verwarnungsnummer ... nicht bezahlen. Es ist nämlich so:
Die Verwarnung kostet 50,00 DM, ich habe aber nur noch 500,00 DM. Wenn ich die 50,00 DM bezahle, muss ich in Spanien wie ein Hund leben. Es ist nämlich so:
Ein von uns vertretener kommunaler Aufgabenträger im Bereich der Wasserversorgung hat vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel ein Bauunternehmen auf Schadensersatz in Anspruch genommen, welches bei Tiefbauarbeiten zur Verlegung einer Rohrleitung im unterirdischen Rohrvortrieb eine die Leitungstrasse kreuzende Hausanschlussleitung beschädigt hatte. Der klagende Aufgabenträger konnte vor dem Amtsgericht darlegen, dass der entsprechende Havariefall durch Wasseraustritt aus einem gepflasterten Gehwegbereich bemerkt und dem zuständigen Diensthabenden des Aufgabenträgers gemeldet wurde. Dieser hat dann sofort entsprechende Maßnahmen zur Behebung des Schadens veranlasst und dem Gericht konnte dargelegt werden, dass der die Havarie beseitigende bzw. die Reparatur ausführende Baubetrieb durch die konkreten Mitarbeiter bemerkt hatte, dass nur die Baumaßnahme des unterirdischen Rohrvortriebs, welche das kreuzende Hausanschlussrohr fast getroffen hatte, ursächlich sein konnte für die Leitungsbeschädigung.
Der Bundesgerichtshof hatte sich ausweislich seiner Entscheidung vom 21.09.2005 mit einem Fall eines Bürgers aus Saarmund zu befassen, welcher sich z.T. erfolgreich vor dem Landgericht Potsdam gegen eine Heranziehung zu Baukostenzuschüssen für die Wasserversorgung durch einen kommunalen Aufgabenträger (Zweckverband) wandte.
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