Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Urteil vom 06.01.2025, 30 C 64/24
Der von uns vertretene Kläger hatte sich mit einer anderen Person verabredet und wollte diese mit seinem Pkw aus der Innenstadt abholen. Hierzu begab er sich in die Zielstraße, konnte aber direkt vor dem verabredeten Treffpunkt nicht parken, da in der Reihe der rechts der Straße geparkten Fahrzeuge kein Platz zum Parken mehr vorhanden war. Da der Mandant die wartende Person beim Annähern des Fahrzeuges bereits sah, hielt er kurz neben den rechts geparkten Fahrzeugen sozusagen in „2. Reihe“ an, ließ die Person auf dem Beifahrersitz einsteigen und wollte dann wieder geradeaus weiterfahren. Genau in dem Moment fuhr aber der andere Unfallbeteiligte an dem kurz stehenden Fahrzeug des Mandanten vorbei und wollte direkt vor diesem wieder nach rechts einscheren, wobei es in dieser Situation zur Kollision der Fahrzeuge kam.
Da die Versicherung des Unfallgegners zu einer Zahlung auf den Schaden am Fahrzeug des Mandanten nicht bereit war, musste sich letztlich das Amtsgericht mit der Haftungsfrage befassen. Nach der Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen betrachtete das Gericht dann die unterschiedlichen Handlungs- und Haftungsanteile.
Dabei stellte das Gericht zunächst fest, dass grundsätzlich ein verkehrsgerechtes Halten eines Kraftfahrzeuges noch nicht geeignet ist, die Beschädigung eines anderen Fahrzeuges herbeizuführen. Zwar sei das Halten in 2. Reihe links neben parkenden Fahrzeugen in der Regel unzulässig, da sich Haltende auf der rechten Fahrbahnseite zu orientieren haben. Anders sei dies aber u. U. bei einem kurzen Halten wie bei einem Halten zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Da der Kläger insoweit ein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Einsteigens der wartenden Person hatte, durfte er ausnahmsweise mit seinem Pkw kurz in 2. Reihe anhalten, um die Person einsteigen zu lassen. Denn bei einem nur ganz kurzfristigen Halten, wie zum raschen Einsteigen einer einzelnen Person, könne auch auf die ansonsten grundsätzlich zu fordernde Voraussetzung verzichtet werden, dass in zumutbarer Entfernung kein geeigneter Platz am Fahrbahnrand frei sei.
Dem anderen Unfallbeteiligten wurde dabei vorgehalten, dass der in 2. Reihe kurz haltende Pkw als Hindernis gut erkennbar war und sich der nachfolgende Verkehrsteilnehmer dennoch dazu entschlossen hatte, sich links an dem stehenden Fahrzeug vorbei zu drängeln. Der Umstand, mit einem zu geringen Abstand an dem klägerischen Fahrzeug links vorbeifahren zu wollen, führte letztlich auch zu der Kollision, woraus das Gericht schlussfolgerte, dass beiden Beteiligten ein Mitverursachungs- und Verschuldensanteil von jeweils 50 % zuzuordnen sei.
Das Gericht entsprach dabei im Wesentlichen der Argumentation des Klägers. Entgegen ihrer ursprünglichen Weigerung musste nun die Haftpflichtversicherung zum Fahrzeug des anderen Unfallbeteiligten 50 % des Schadens am Fahrzeug des Klägers ausgleichen.