Unser KanzleiJournal

Haftungsteilung beim Anhalten in 2. Reihe zum Einsteigen lassen einer Person

Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Urteil vom 06.01.2025, 30 C 64/24

Der von uns vertretene Kläger hatte sich mit einer anderen Person verabredet und wollte diese mit seinem Pkw aus der Innenstadt abholen. Hierzu begab er sich in die Zielstraße, konnte aber direkt vor dem verabredeten Treffpunkt nicht parken, da in der Reihe der rechts der Straße geparkten Fahrzeuge kein Platz zum Parken mehr vorhanden war. Da der Mandant die wartende Person beim Annähern des Fahrzeuges bereits sah, hielt er kurz neben den rechts geparkten Fahrzeugen sozusagen in „2. Reihe“ an, ließ die Person auf dem Beifahrersitz einsteigen und wollte dann wieder geradeaus weiterfahren. Genau in dem Moment fuhr aber der andere Unfallbeteiligte an dem kurz stehenden Fahrzeug des Mandanten vorbei und wollte direkt vor diesem wieder nach rechts einscheren, wobei es in dieser Situation zur Kollision der Fahrzeuge kam.

Da die Versicherung des Unfallgegners zu einer Zahlung auf den Schaden am Fahrzeug des Mandanten nicht bereit war, musste sich letztlich das Amtsgericht mit der Haftungsfrage befassen. Nach der Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen betrachtete das Gericht dann die unterschiedlichen Handlungs- und Haftungsanteile.

Dabei stellte das Gericht zunächst fest, dass grundsätzlich ein verkehrsgerechtes Halten eines Kraftfahrzeuges noch nicht geeignet ist, die Beschädigung eines anderen Fahrzeuges herbeizuführen. Zwar sei das Halten in 2. Reihe links neben parkenden Fahrzeugen in der Regel unzulässig, da sich Haltende auf der rechten Fahrbahnseite zu orientieren haben. Anders sei dies aber u. U. bei einem kurzen Halten wie bei einem Halten zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Da der Kläger insoweit ein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Einsteigens der wartenden Person hatte, durfte er ausnahmsweise mit seinem Pkw kurz in 2. Reihe anhalten, um die Person einsteigen zu lassen. Denn bei einem nur ganz kurzfristigen Halten, wie zum raschen Einsteigen einer einzelnen Person, könne auch auf die ansonsten grundsätzlich zu fordernde Voraussetzung verzichtet werden, dass in zumutbarer Entfernung kein geeigneter Platz am Fahrbahnrand frei sei.

Dem anderen Unfallbeteiligten wurde dabei vorgehalten, dass der in 2. Reihe kurz haltende Pkw als Hindernis gut erkennbar war und sich der nachfolgende Verkehrsteilnehmer dennoch dazu entschlossen hatte, sich links an dem stehenden Fahrzeug vorbei zu drängeln. Der Umstand, mit einem zu geringen Abstand an dem klägerischen Fahrzeug links vorbeifahren zu wollen, führte letztlich auch zu der Kollision, woraus das Gericht schlussfolgerte, dass beiden Beteiligten ein Mitverursachungs- und Verschuldensanteil von jeweils 50 % zuzuordnen sei.

Das Gericht entsprach dabei im Wesentlichen der Argumentation des Klägers. Entgegen ihrer ursprünglichen Weigerung musste nun die Haftpflichtversicherung zum Fahrzeug des anderen Unfallbeteiligten 50 % des Schadens am Fahrzeug des Klägers ausgleichen.

Anschlussbeitragspflicht bei Außenbereichs- oder Innenbereichslage

Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 22.11.2024, VG 8 K 1025/21

Der Eigentümer eines im Landkreis Potsdam-Mittelmark belegenen Grundstückes wurde bereits im Jahre 2009 zu einem Anschlussbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung herangezogen. Völlig verwundert nahm der Eigentümer des Grundstückes zur Kenntnis, dass er mit einem Bescheid aus 2020 erneut zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden sollte. Dem neuen Bescheid war eine Lagekarte beigefügt worden, indem eine weitere Fläche nun beitragspflichtig gestellt werden sollte, nachdem die Gemeinde diese weitere Fläche durch eine Klarstellungssatzung als bebaubar und damit vorteilsrelevant erklärt hatte.

Das Verwaltungsgericht beurteilte die konkrete baurechtliche Lage bzw. die Einordnung des nachherangezogenen Teilgrundstückes und gelangte entgegen der Auffassung der Gemeinde zu der Einschätzung, dass es sich auch trotz der Klarstellungssatzung bei dem nachveranlagten Grundstücksteil auch weiterhin um eine Außenbereichslage handeln würde. Demzufolge konnte aber nicht erkannt werden, wie sich bei einem Außenbereichsgrundstück der Erschließungsvorteil realisieren soll, wenn eine Außenbereichslage eben nicht zur Bebauung ansteht. Selbst dann aber, wenn man davon ausgehen wollte, dass die nachveranlagte Fläche bebaubar sei, dann hätte dies auch schon für die Zeit der Erstheranziehung erfolgen können, sodass dann nach Eintritt der 4-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist eine Heranziehung zu einem Beitrag nicht mehr erfolgen durfte. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht den Heranziehungsbescheid und damit die Belastung für den Kläger aufgehoben.

Keine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer ohne vorhandene Trinkwasserversorgung

Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 25. Oktober 2024, VG 13 L 715/24

Eine von uns vertretene Mandantin wurde für ihr Wochenendhaus durch die Gemeinde zur Zweitwohnungssteuer herangezogen. Zuvor wurde mittels eines Fragebogens bei der Mandantin durch die Gemeinde nachgefragt, welche Möglichkeit der Wasserversorgung auf dem Grundstück bestünde und die Mandantin hatte hier angegeben, dass auf dem Grundstück ein Brunnen mittels Pumpe betrieben werde. Diese Angabe reichte der Gemeinde, um die Eigentümerin des Grundstückes zur Zweitwohnungssteuer heranzuziehen. Da es sich bei der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer um eine Abgabe im rechtlichen Sinne handelt, haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, sodass beim Verwaltungsgericht für die Mandantin der Antrag gestellt wurde, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid anzuordnen.

Dieser Antrag hatte Erfolg, denn das Verwaltungsgericht teilte die von uns vertretene Auffassung, wonach ein Grundstück, was zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wird, über eine gesicherte Trinkwasserversorgung verfügen muss. Die Mandantin konnte nachweisen, dass das auf ihrem Grundstück geförderte Brunnenwasser ausweislich eines Gutachtens einer anerkannten Prüfungsstelle keine Trinkwasserqualität aufweist. Das Gericht hatte mithin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheides und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Heranziehungsbescheid an. Dieser gerichtliche Beschluss befreit die Mandantin zunächst von ihrer Zahlungsverpflichtung. Im Hauptsacheverfahren wird sich dann klären, ob der angegriffene Bescheid rechtswidrig und damit aufzuheben ist.

Die nachträgliche Genehmigung einer bestehenden Steganlage führt nicht zu einem neuen Eingriff in Natur und Landschaft und begründet damit keine erneute finanzielle Kompensation eines Eingriffes

Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 22. Oktober 2024, VG 15 K 910/20

Der von uns vertretene Kläger ist Berufsfischer und nutzt die bereits seit vielen Jahrzehnten zur Ausübung seines Berufes bereits von seinem Vater errichtete Steganlage in einem Gewässer. Da der Berufsfischer die ursprünglich erteilte Genehmigung für die Steganlage nicht nachweisen konnte, bestand die zuständige Wasserbehörde auf ein entsprechend neues Genehmigungsverfahren, wobei davon ausgegangen wurde, dass mit der Errichtung der Steganlage ein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, wobei die Genehmigungsbehörde in dem Genehmigungsbescheid als Nebenbestimmung dem Mandanten die Zahlung einer finanziellen Kompensation für den Eingriff auferlegte.

Im Rahmen des Widerspruches und dann späteren Klage wurde nur diese Nebenbestimmung, die den Berufsfischer belastete, angegriffen und das Gericht ging davon aus, dass mit der nachträglichen Genehmigung der bereits vorhandenen Bestandssteganlage kein Eingriff verbunden war. Denn der streitbefangene Steg war bereits seit den 60er-Jahren des vorigen Jahrhunderts vorhanden und die erteilte Genehmigung diente nur der Legalisierung dieser alten Bestandsanlage, sodass aktuell nicht von der Neuerrichtung einer Steganlage auszugehen war. Auch eine Nutzungsänderung der Steganlage war nicht zu erkennen, sodass das Gericht allein durch die Genehmigungserteilung der vorhandenen Bestandsanlage einen Eingriff i. S. v. § 14 Abs. 1 BNatSchG nicht erkennen konnte, sodass weder Ausgleichsmaßnahmen, noch Erstattungsmaßnahmen i. S. v. § 15 Abs. 2 BNatSchG bzw. Ersatzzahlung gemäß § 15 Abs. 6 BNatSchG in Betracht kamen. Vor diesem Hintergrund wurde der Klage des Mandanten stattgegeben.

In seinem Urteil hat das Gericht die den Mandanten belastende Nebenbestimmung hinsichtlich der finanziellen Zahlungsforderung aufgehoben.

Keine Beitragserhebung (Schmutzwasseranschlussbeitrag) bei hypothetischer oder sonstiger Festsetzungsverjährung

Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 21.11.2023, VG 8 K 2436/20

Ein Aufgabenträger der Schmutzwasserentsorgung (Zweckverband) zog die Eigentümerin eines Grundstückes für eine ergänzende Fläche zu einem weiteren Schmutzwasseranschlussbeitrag heran, obwohl bereits vor mehr als 10 Jahren eine Heranziehung zu einem Beitrag erfolgt war. Hintergrund der erneuten Heranziehung war das Inkrafttreten einer Innenbereichs- und Abrundungssatzung, wonach nun weitere Flächen des Grundstückes der Eigentümerin einer baulichen Entwicklung zugänglich gemacht werden sollten. Allerdings stand nach unserer Sichtweise in der Vertretung der Eigentümerin bereits in der Vergangenheit diese Fläche zur Bebauung zur Verfügung, sodass die Beitragspflicht auch dieser Grundstücksteile im Zuge der ursprünglichen Erschließungsmaßnahme mit entstanden ist.

So gelangte das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass der Beitragsbescheid des Beklagten rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Das angewendete Satzungsrecht sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Beitragserhebung stehe jedoch entgegen, dass die Eigentümerin Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) a.F. genieße. Denn im Zeitpunkt der Gesetzesänderung vom 01. Februar 2004 habe in Bezug auf das Beitragsgrundstück bereits die Lage einer sogenannten „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ bestanden.

Denn bei Beiträgen, die nach der alten Rechtslage schon nicht mehr hätten erhoben werden dürfen, bestehe ein rechtsstaatliches Rückwirkungsverbot. Darüber hinaus sah sich das Gericht zu dem Hinweis veranlasst, dass neben der hypothetischen Festsetzungsverjährung auch die Festsetzungsverjährung unter Berücksichtigung der Vorschriften der anzuwendenden Abgabenordnung anzunehmen sei, sodass auch aus diesem Grunde eine Inanspruchnahme der Eigentümerin nicht mehr in Frage kommen konnte.

Kein grenzenloses Wunsch- und Wahlrecht bei der Beanspruchung eines Kita-Platzes

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2023, OVG 6 S 14/23

In einem Eilrechtsschutzverfahren zunächst vor dem Verwaltungsgericht Potsdam beanspruchte ein durch seine Eltern vertretenes Kind einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte in der eigenen Wohnortgemeinde. Das Kind selbst nutzte bereits einen Kitaplatz in einer angrenzenden kreisfreien Stadt. Die Eltern waren u.a. der Auffassung, schon aus dem Förderanspruch würde sich das Recht ergeben, einen Kitaplatz in der Heimatgemeinde beanspruchen zu können. Die von uns vertretene Gemeinde machte erfolgreich geltend, dass sie für erwartete Engpässe Plätze freihält und auch noch in die Kita wechselnde Krippenkinder der selben Einrichtung berücksichtigt werden müssen.

Das Verwaltungsgericht sah den geltend gemachten Anspruch nicht. Auch die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg machte deutlich, dass sich das Wunsch-und Wahlrecht nur auf tatsächlich zur Verfügung stehende Plätze bezieht und sich daraus kein Anspruch ableitet, ein bestimmtes (Platz-) Angebot zu schaffen oder zu erhalten. Auch das begründete Freihalten einer Anzahl von Plätzen sei nicht zu beanstanden, da sich allein daraus Ermessensfehler bei der Auswahl nicht ableiten lassen.

Beim Abbiegen in eine mehrspurige Richtungsfahrbahn hat der Abbiegende ein Wahlrecht, welchen der markierten Fahrstreifen er nutzen will

Landgericht Potsdam, Urteil vom 03.05.2023, 7 S 26/22

Der Fahrer eines Krankentransportwagens wollte bei Grünlicht an einer Kreuzung mit Ampelregelung nach rechts in auf eine aus mehreren markierten Fahrstreifen bestehende Fahrbahn auffahren. Schon beim Abbiegen ordnete sich der Fahrer auf der linken der beiden markierten Fahrspuren ein, wobei er dann noch im Kreuzungsbereich wegen eines Fußgängers an einem Fußgängerüberweg anhalten musste. Hier kam es zur einer Kollision mit einem Pkw, der aus der Gegenrichtung kam und nach links auf die Fahrspur auffahren wollte, an der sich bereits der Rechtsabbieger orientierte.

Die Eigentümerin des Pkw konnte sich zunächst mit ihren geltend gemachten Schadensersatzansprüchen vor dem Amtsgericht Brandenburg durchsetzen. Das Landgericht Potsdam folgte aber der durch uns vertretenen Berufung gegen die amtsgerichtliche Entscheidung. Das Landgericht erkannte zunächst das Wahlrecht des Rechtsabbiegers, der auf beide Fahrstreifen auffahren konnte und nicht gezwungen war, den rechten Fahrstreifen zu befahren. Dieses Wahlrecht endet dabei für den Abbiegenden erst, wenn dessen endgültige Einordnung nach dem Beginn der Fahrstreifenmarkierung klar erkennbar ist. In dem Fall war das direkt vor dem Fußgängerüberweg. Danach hatte der linksabbiegende Pkw die Wartepflicht verletzt und damit den Unfall verursacht. Die Klage der Pkw-Halterin wurde in der Berufung abgewiesen.

Der Schweinestall auf der Grundstücksgrenze – Eigentumszuordnung zum Stammgrundstück

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23.03.2023, 5 U 126/22

Die Eltern des Mandanten hatten vor Jahren von der Treuhandanstalt ein Grundstück erworben. Auf dem hinteren Grundstücksteil über die Grenze zum Nachbargrundstück hinweg befindet sich ein ehemaliger Schweinestall. Die Mittelwand des Stalls sollte auf der Grundstücksgrenze aufstehen, also je eine Hälfte sollte sich auf den benachbarten Grundstücken befinden. Die Mandanten hatten das Grundstück der Eltern übernommen und wollten ein Eigenheim darauf errichten, wozu die auf ihrem Grundstück aufstehende Hälfte des Stalls abgerissen werden sollte. Der Bauantrag wurde erarbeitet und dazu ein amtlicher Lageplan erstellt. Dann die Überraschung: Der Stall stand nicht mittig auf der Grenze, sondern zu zwei Dritteln auf dem Grundstück der Mandanten. Auch weigerte sich die Nachbarin, dem Teilabriss zuzustimmen. Der Grund war einfach: Die Eigentümerin des Nachbargrundstückes nutzte den „eigenen“ Teil des Stalls bis zur Mittelwand und vermietete damit auch einen Teil des Grundstückes der Mandanten an Dritte. Diese Einnahmen wollte die Nachbarin nicht aufgeben.

Da eine außergerichtliche Einigung scheiterte, erfolgte die Klageerhebung zum Amtsgericht Nauen, welches nach Klageerweiterung den Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam abgab. Die Mandanten begehrten die Feststellung, Eigentümer des gesamten Stallgebäudes zu sein. Zudem beanspruchten die Kläger den Ertrag, den die Nachbarin durch die Vermietung des Grundstücksteils der Kläger erlangt hatte.

Das Landgericht beauftragte einen Sachverständigen, der zwar bestätigte, dass der Stall zu zwei Dritteln auf dem Grundstück der Kläger stand. Er konnte aber dennoch kein Stammgrundstück erkennen. Das Landgericht schloss sich dem an und konnte auch den bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht erkennen. Allenfalls eine Art „Überbaurente“ sollten die Kläger verlangen können.

Die Berufung klärte den Fall im Sinne der Mandanten. Das Brandenburgische Oberlandesgericht ordnete das Stallgebäude insgesamt dem Grundstück der Kläger zu. Das Landgericht habe die Frage, ob ein Stammgrundstück besteht, dem der Stall zuzuordnen war, nicht einem Sachverständigen überlassen dürfen. Auch die räumliche und funktionelle Zuordnung des Gebäudes habe zu Gunsten der Kläger zu erfolgen. Schlussendlich wurde die Nachbarin auch zur Zahlung der beantragten Nutzungsentschädigung verurteilt.

Defekte Heizung im Einfamilienhaus ist ein aufklärungsbedürftiger Mangel

Landgericht Potsdam, Urteil vom 19.04.2022, 1 S 36/20

Vor dem Erwerb ihres Grundstückes besichtigten die späteren Käufer auch das aufstehende Einfamilienhaus gemeinsam mit dem Verkäufer ausgiebig. Die Verkäufer lebten in Scheidung. Das Haus war unbewohnt. Deshalb sei die Heizung aus und zur Absicherung des Besichtigungstermins war ein Ölradiator im Wohnzimmer in Betrieb.

Erst nach dem Eigentumserwerb bemerkten die durch unsere Kanzlei vertretenden Käufer, dass die Heizung defekt war und die Verkäufer davon Kenntnis hatten. Aus Kostengründen hatten die Verkäufer eine Reparatur nicht mehr ausführen lassen.

Im Umfang der notwendigen Reparaturkosten haben die Käufer die Verkäufer dann auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Während die Klage zunächst vor dem Amtsgericht Brandenburg keinen Erfolg hatte, war die Berufung erfolgreich. Das Landgericht Potsdam erkannte in der defekten Heizung einen Mangel, auf den die Verkäufer hätten hinweisen müssen. Die unterlassene Aufklärung über den Mangel war für den Vertragsschluss massgeblich. Da die Kaufsache nicht frei von Sachmängeln war, konnten die Erwerber die Reparaturkosten für die Heizung als Schadensersatz geltend machen.

Nun also doch – erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur Herausgabe der Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung

Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12.11.2020 2 BvR 1616/18

Für Geschwindigkeitsmessungen auf Straßen wird unterschiedliche Messtechnik eingesetzt. Bei einigen Messgeräten kann der Messvorgang selbst nur eingeschränkt nachvollzogen und damit überprüft werden, weil in der Regel niemand Zugang erhält zu den sogenannten Rohmessdaten, wie sie in dem inneren Prozess der Datenverarbeitung im Messgerät beschrieben werden. Die Vielzahl der gängigen Messverfahren werden in der Regel durch die Gerichte als sogenannte standardisierte Messverfahren anerkannt, sodass für die gerichtliche Überprüfung entsprechender Bußgeldbescheide nur ein eingeschränktes richterliches Prüfungsprozedere gilt. Will der Verteidiger des Betroffenen dann nicht nur in die Bußgeldakte Einsicht nehmen, sondern Kenntnis von den inneren Messdaten, hier den Rohmessdaten, erhalten, um den eigentlichen Vorgang der Ermittlung der Geschwindigkeitsüberschreitung nachvollziehen zu können, so scheitert dieses Begehren oftmals an der Weigerung der Herstellerfirmen, diesen inneren Datenverwertungsprozess als „Firmengeheimnis“ offenzulegen. Auch gehörte es zur bisherigen Praxis, dass auch gerichtlich bestellte Sachverständige und Gerichte selbst Zugang zu diesen Daten nicht erhielten. Bislang spielte dies allerdings in der gerichtlichen Überprüfung von Bußgeldbescheiden nur untergeordnet eine Rolle, da sich die Vielzahl der Gerichte zum einen auf ein standardisiertes Messverfahren mit einem nur eingeschränkten richterlichen Prüfprogramm und auf die Zulassung des Messgerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt beriefen.

Obwohl in diesen Verfahren niemand nachprüfen konnte, ob die konkrete Messung wirklich korrekt war und wie die Verarbeitung der gemessenen Werte auf dem Weg zum Messergebnis erfolgte, störte dies auf Seiten der Gerichte kaum jemanden. Derartig betroffene Bußgeldbescheide wurden regelmäßig als rechtmäßig erachtet und über die Jahre so sicher sehr viele Fahrverbote und erhebliche Bußgelder realisiert. Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.11.2020 dürfte diese Praxis so nun ein Ende haben: Denn die 3. Kammer des 2. Senates des Bundesverfassungsgerichtes hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die den Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Informationen betraf, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Der Rechtsbeschwerdeführer begehrte zunächst im Rahmen des behördlichen Bußgeldverfahrens erfolglos Zugang zu Informationen, u. a. den sogenannten Rohmessdaten, die sich nicht in der Bußgeldakte befanden. Vor der Bußgeldbehörde und den Fachgerichten hatte der Rechtsbeschwerdeführer zunächst keinen Erfolg. Nun machte das Bundesverfassungsgericht klar: Die Entscheidungen der Fachgerichte verletzten den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz. Zwar stelle das Bundesverfassungsgericht das bisherige Verfahren nicht gänzlich in Frage, so wird es etwa auch bei der Anerkennung standardisierter Messverfahren verbleiben. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folge grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Wenn der Betroffene Zugang zu Informationen begehre, die sich außerhalb der Gerichtsakte befinden, um sich Gewissheit über seiner Entlastung dienende Tatsachen zu verschaffen, ist ihm dieser Zugang grundsätzlich zu gewähren. Zwar solle damit nicht der Weg einer uferlosen Ausforschung oder erheblicher Verfahrensverzögerungen und Rechtsmissbrauch geebnet werden. Insoweit sei maßgeblich auf die Perspektive des Betroffenen bzw. seines Verteidigers abzustellen. Entscheidend sei, ob dieser eine Information verständigerweise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfes für bedeutsam halten durfte.

Der Betroffene ist also gut beraten, bereits rechtzeitig im Bußgeldverfahren selbst den Zugang von solchen Informationen und Daten zu verlangen, die es ihm erst möglich machen, die Korrektheit der ihn betreffenden Messung und des Verfahrens nachvollziehen und nachprüfen zu können. Verwehrt die Bußgeldbehörde diese Informationen und beruft sich der Betroffene im weiteren gerichtlichen Bußgeldverfahren darauf, wird ihm der Zugang zu diesen Informationen nicht verwehrt werden können. Kann der Zugang zu diesen Informationen aber aufgrund der Weigerung der Herstellerfirma der Gerätetechnik aus Patent- oder Lizenzgründen nicht gewährt werden, dann kann ein solches Verfahren nicht zur Verurteilung des Betroffenen führen, da sein Recht und Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt ist.