In der Entscheidung geht es um die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Radfahrer, der vorfahrtberechtigt war. Der Radfahrer erlitt Kopfverletzungen und das Oberlandesgericht Schleswig hat auf ein Mitverschulden des Fahrradfahrers erkannt, da die betreffende Fahrradfahrerin ohne Helm gefahren ist und die Radfahrerin damit notwendige Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen hat.
Das Arbeitsgericht hatte eine innerhalb der Probezeit ausgesprochene Kündigung als treuwidrig und damit unwirksam erkannt. Hintergrund war, dass eine Mitarbeiterin bei ihrer Bewerbung angegeben hatte, dass sie zwar Raucherin sei, aber mit einem Rauchverbot am Arbeitsplatz einverstanden wäre. Die Mitarbeiterin wurde aber an ihrem ersten Arbeitstag zwei Stunden nach Arbeitsaufnahme bereits gekündigt, da sie unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht habe und erheblich nach Rauch gerochen habe. Die arbeitgeberseitige Vorgehensweise wäre als Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu werten, denn die Arbeitnehmerin habe nicht gegen das Rauchverbot im Unternehmen verstoßen.
In der Entscheidung werden die Aufklärungspflichten eines Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten zusammengefasst vor dem Hintergrund einer möglichen Rücknahme einer eingelegten Berufung. Dabei könne sich der Rechtsanwalt nicht allein auf die Empfehlung eines Gerichtes verlassen, welches mangels Erfolgsaussicht zur Rücknahme der Berufung rät, wenn der Rechtsanwalt nicht zugleich gegenüber seinem Mandanten mitteilt, in welcher Weise das Verfahren erfolgreich oder erfolgversprechend weitergeführt werden könnte und welche Möglichkeiten im Weiteren noch bestünden.
In einer Grundsatzentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zum Streit über die "Satellitenschüssel" auf dem Balkon entschieden, dass die zur Entscheidung berufenen Zivilgerichte eine fallbezogene Abwägung vorzunehmen haben, in die die Eigentümerinteressen des Vermieters an der auch dem äußeren Bild nach ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen einzustellen wären. Dabei wären auch die Interessen ausländischer Mieter am Empfang von Rundfunkprogrammen aus ihrer Heimat zu berücksichtigen.
Zwar gilt der Beschluss des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichtes vom 05.03.2013 im Verfahren 1 BvR 2457/08 zunächst nur für das Bayerische Landesrecht, insbesondere zum dortigen Kommunalabgabenrecht. Allerdings ist zweifellos davon auszugehen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über das Bundesland Bayern hinaus weitreichende Bedeutung haben wird. Die dort nun entwickelten Rechtsgrundsätze werden auch zu weiteren Entwicklungen zur sogenannten Altanschließerproblematik im Land Brandenburg führen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat nun erkannt, dass das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit Regelungen verlange, die es sicherstellen sollen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber würde die Aufgabe obliegen, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Dieser nun entwickelte Grundsatz dürfte im Widerspruch stehen zu der im Land Brandenburg geltenden Rechtslage, wonach bei der jeweiligen gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit von Satzungsgrundlagen sozusagen endlos der Versuch unternommen werden kann, neues Satzungsrecht zu schaffen und damit dann erstmalig die Beitragspflicht entstehen zu lassen. Diese Vorgehensweise dürfte so mit der verfassungsgerichtlichen Sichtweise nicht mehr vereinbar sein.
Das Oberlandesgericht Hamm hat hier dem Inhaber eines Ladengeschäftes die Verantwortung für einen Schadensfall zugeordnet, wenn etwa ein Kunde des Ladengeschäftes über den im Türbereich schlafenden Hund des Inhabers stolpert und zu Schaden kommt. Denn mit einem derartigen Sturz würde sich eine einem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklichen, die auf die Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens beruhe. Dies führe zur Haftung des Tierhalters.
Bei der Entscheidung, ob ein langjährig fehlerfrei arbeitender Mitarbeiter für ein einmaliges Versehen gekündigt werden kann, sei aus Sicht des Gerichtes zu berücksichtigen, ob die für eine verhaltensbedingte Kündigung notwendige negative Prognose nach Abwägung aller Umstände vorgenommen werden kann.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in der Entscheidung vom 20.12.2012 nochmals den Grundsatz bestätigt, dass bei einem Auffahrunfall im Straßenverkehr grundsätzlich der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Fahrverhalten des Auffahrenden besteht, da vermutet wird, dass dieser einen zu geringen Abstand eingehalten hat und/oder unaufmerksam gefahren sei.
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