Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes muss eine Fluggesellschaft einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Fluggastrechteverordnung zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung seines Anspruches durch einen Rechtsanwalt ersetzen.
In dem entschiedenen Fall ging es um eine Flugreise eines Verbrauchers und seiner Familie, wobei die Urlauber aufgrund einer Verspätung der Flüge erst einen Tag später als geplant am Urlaubsort angekommen waren. Der Verbraucher war von der Fluggesellschaft nicht über seine Fluggastrechte bei Verspätungen aufgeklärt worden. Deshalb beauftragte er einen Rechtsanwalt, seine Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Nachdem die Fluggesellschaft zunächst außergerichtlich die Übernahme der Kosten verweigerte, erkannte die Fluggesellschaft im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht den Anspruch des Verbrauchers bis auf den Ersatz der Rechtsanwaltskosten an. Amtsgericht und Landgericht hatten sodann entschieden, dass dem Verbraucher die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht zu erstatten wären. Der Bundesgerichtshof sah dies allerdings anders. Denn Beförderungsunternehmen müssten ihren Gästen gemäß der Fluggastrechteverordnung bei einer Verspätung von mindestens 2 Stunden schriftliche Informationen über deren Ausgleichsrechte aushändigen. Der Reisende müsse diese Informationen auch nicht erst anfordern, sondern das Beförderungsunternehmen sei verpflichtet, dem Reisenden diese Informationen zukommen zu lassen. Da das Beförderungsunternehmen diese Informationspflicht verletzt habe, sei aus Sicht des Bundesgerichtshofes die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich gewesen. Die dem Reisenden entstandenen Anwaltskosten waren mithin in angemessener Höhe zu ersetzen.
Pedelecs sind keine Kraftfahrzeuge i. S. v. § 1 Abs. 3 StVG, sodass auch die für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr entwickelte Promillegrenze von 1,1 nicht ohne weiteres auf Pedelecs übertragen werden könne.
Im Gegensatz zu Kraftfahrern, bei denen bereits ab einem Blutalkoholwert von 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit angenommen wird, gilt bei Radfahrern diese Folge erst ab einem Blutalkoholwert von 1,6 ‰. Wo in diesem Gefüge ein Pedelec einzuordnen ist, damit musste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe befassen. Dem lag der Fall zugrunde, dass es zwischen dem Fahrer eines Pedelecs und einer Radfahrerin zu einer Kollision gekommen war, wobei die Radfahrerin die Vorfahrt des Pedelec-Fahrers missachtet hatte. Beim Pedelec-Fahrer war allerdings eine Blutalkoholkonzentration von 1,59 ‰ festgestellt worden und vor diesem Hintergrund erhob die zuständige Staatsanwaltschaft Anklage wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Anhaltspunkte für eine relative Fahruntüchtigkeit lagen in diesem Fall nicht vor. Nachdem das zuständige Amtsgericht und auch das Landgericht den Pedelec-Fahrer freigesprochen hatten, legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, sodass sich das Oberlandesgericht mit der Frage der anzuwendenden Promillegrenze zu beschäftigen hatte. Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob im Unterschied zum Fahren mit dem Fahrrad andere naturwissenschaftliche Erkenntnisse für die Bestimmung absoluter Fahruntüchtigkeit vorliegen würden. Dabei ging es um die Änderung der Leistungsfähigkeit des Fahrers und um die Frage, ob andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. In der Entscheidung stellte das Oberlandesgericht fest, dass nach den angestellten Nachforschungen keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse bestünden, dass Fahrer von Pedelecs schon unterhalb der für Radfahrer geltenden Grenze von 1,6‰ Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig wären.
Es bleibt abzuwarten, wie sich hierzu die Rechtsprechung weiterentwickelt.
Streiten ein Energieversorgungsversorgungsunternehmen und ein Kunde über einen plötzlich erhöhten Stromverbrauch und zahlt der Kunde auf eine dementsprechend höhere Rechnung des Energieversorgers nicht, so darf dieser nicht ohne weiteres die Energieversorgung abstellen.
Aufgrund eines üblichen Grundversorgungsvertrages lieferte ein Energieversorgungsunternehmen für die Wohnung eines Rentnerehepaares Elektroenergie. Nachdem in den Vorjahren stets etwa gleichbleibende Energieverbräuche registriert worden waren, stellte sich für einen aktuelleren Zeitraum ein deutlich höherer Energieverbrauch dar, wobei das Energieversorgungsunternehmen den Zähler bereits ausgebaut und vernichtet hatte. Auf die Abrechnung des erhöhten Verbrauches zahlte der Rentner allerdings nicht. Eine Klage des Energieversorgers auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung blieb allerdings vor dem Landgericht Koblenz erfolglos. Zwar liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Stromversorgung vor, da eine Zahlung der Rechnung aus dem Stromversorgungsvertrag trotz erfolgter Mahnung nicht erfolgt sei. Allerdings stünde dem Kunden der Einwand gegen die Rechnung zu, dass die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung vorliege. Dabei sah das Landgericht im Vergleich zu den Stromverbräuchen der Vorjahre einen derartigen offensichtlichen Fehler. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass sich auch im Haushalt des Rentnerehepaares keine atypischen Veränderungen etwa im Energieverbrauch ergeben hätten. Auch sei der Umstand zum Nachteil des Energieversorgers zu berücksichtigen, dass der ausgebaute Zähler bereits vernichtet worden sei und damit die Möglichkeit einer Prüfung der Ablesevorrichtung nicht mehr gegeben wäre, was nicht zum Nachteil des Kunden berücksichtigt werden könne.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit der Entscheidung vom 13.06.2013 nochmals klargestellt, dass auch eine einfache Gartenlaube der Zweitwohnungssteuerpflicht unterliegt. Dabei machte das Verwaltungsgericht deutlich, dass eine Zweitwohnung keinen besonderen Komfort in der Ausstattung oder eine komplette Infrastruktur erfordern würde.
In der Entscheidung geht es um die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Radfahrer, der vorfahrtberechtigt war. Der Radfahrer erlitt Kopfverletzungen und das Oberlandesgericht Schleswig hat auf ein Mitverschulden des Fahrradfahrers erkannt, da die betreffende Fahrradfahrerin ohne Helm gefahren ist und die Radfahrerin damit notwendige Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen hat.
Das Arbeitsgericht hatte eine innerhalb der Probezeit ausgesprochene Kündigung als treuwidrig und damit unwirksam erkannt. Hintergrund war, dass eine Mitarbeiterin bei ihrer Bewerbung angegeben hatte, dass sie zwar Raucherin sei, aber mit einem Rauchverbot am Arbeitsplatz einverstanden wäre. Die Mitarbeiterin wurde aber an ihrem ersten Arbeitstag zwei Stunden nach Arbeitsaufnahme bereits gekündigt, da sie unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht habe und erheblich nach Rauch gerochen habe. Die arbeitgeberseitige Vorgehensweise wäre als Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu werten, denn die Arbeitnehmerin habe nicht gegen das Rauchverbot im Unternehmen verstoßen.
In der Entscheidung werden die Aufklärungspflichten eines Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten zusammengefasst vor dem Hintergrund einer möglichen Rücknahme einer eingelegten Berufung. Dabei könne sich der Rechtsanwalt nicht allein auf die Empfehlung eines Gerichtes verlassen, welches mangels Erfolgsaussicht zur Rücknahme der Berufung rät, wenn der Rechtsanwalt nicht zugleich gegenüber seinem Mandanten mitteilt, in welcher Weise das Verfahren erfolgreich oder erfolgversprechend weitergeführt werden könnte und welche Möglichkeiten im Weiteren noch bestünden.
In einer Grundsatzentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zum Streit über die "Satellitenschüssel" auf dem Balkon entschieden, dass die zur Entscheidung berufenen Zivilgerichte eine fallbezogene Abwägung vorzunehmen haben, in die die Eigentümerinteressen des Vermieters an der auch dem äußeren Bild nach ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen einzustellen wären. Dabei wären auch die Interessen ausländischer Mieter am Empfang von Rundfunkprogrammen aus ihrer Heimat zu berücksichtigen.
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