Vor dem Erwerb ihres Grundstückes besichtigten die späteren Käufer auch das aufstehende Einfamilienhaus gemeinsam mit dem Verkäufer ausgiebig. Die Verkäufer lebten in Scheidung. Das Haus war unbewohnt. Deshalb sei die Heizung aus und zur Absicherung des Besichtigungstermins war ein Ölradiator im Wohnzimmer in Betrieb.
Erst nach dem Eigentumserwerb bemerkten die durch unsere Kanzlei vertretenden Käufer, dass die Heizung defekt war und die Verkäufer davon Kenntnis hatten. Aus Kostengründen hatten die Verkäufer eine Reparatur nicht mehr ausführen lassen.
Im Umfang der notwendigen Reparaturkosten haben die Käufer die Verkäufer dann auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Während die Klage zunächst vor dem Amtsgericht Brandenburg keinen Erfolg hatte, war die Berufung erfolgreich. Das Landgericht Potsdam erkannte in der defekten Heizung einen Mangel, auf den die Verkäufer hätten hinweisen müssen. Die unterlassene Aufklärung über den Mangel war für den Vertragsschluss massgeblich. Da die Kaufsache nicht frei von Sachmängeln war, konnten die Erwerber die Reparaturkosten für die Heizung als Schadensersatz geltend machen.
Für Geschwindigkeitsmessungen auf Straßen wird unterschiedliche Messtechnik eingesetzt. Bei einigen Messgeräten kann der Messvorgang selbst nur eingeschränkt nachvollzogen und damit überprüft werden, weil in der Regel niemand Zugang erhält zu den sogenannten Rohmessdaten, wie sie in dem inneren Prozess der Datenverarbeitung im Messgerät beschrieben werden. Die Vielzahl der gängigen Messverfahren werden in der Regel durch die Gerichte als sogenannte standardisierte Messverfahren anerkannt, sodass für die gerichtliche Überprüfung entsprechender Bußgeldbescheide nur ein eingeschränktes richterliches Prüfungsprozedere gilt. Will der Verteidiger des Betroffenen dann nicht nur in die Bußgeldakte Einsicht nehmen, sondern Kenntnis von den inneren Messdaten, hier den Rohmessdaten, erhalten, um den eigentlichen Vorgang der Ermittlung der Geschwindigkeitsüberschreitung nachvollziehen zu können, so scheitert dieses Begehren oftmals an der Weigerung der Herstellerfirmen, diesen inneren Datenverwertungsprozess als „Firmengeheimnis“ offenzulegen. Auch gehörte es zur bisherigen Praxis, dass auch gerichtlich bestellte Sachverständige und Gerichte selbst Zugang zu diesen Daten nicht erhielten. Bislang spielte dies allerdings in der gerichtlichen Überprüfung von Bußgeldbescheiden nur untergeordnet eine Rolle, da sich die Vielzahl der Gerichte zum einen auf ein standardisiertes Messverfahren mit einem nur eingeschränkten richterlichen Prüfprogramm und auf die Zulassung des Messgerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt beriefen.
In seiner bereits über 2 Jahre zurückliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof wesentliche Grundsätze dazu zusammengefasst, wann bei einem Werkvertrag ein Widerrufsrecht besteht und welche Konsequenzen sich insbesondere für Unternehmer bei einer fehlenden Widerrufsbelehrung ergeben können. Der Fall: Bei einem Hausbesuch eines Vertreters eines Unternehmens schloss ein Verbraucher über den Einbau eines Fahrstuhls an der Hausfassade einen entsprechenden Werkvertrag ab und zahlte an das Unternehmen einen vereinbarten Vorschuss. Noch bevor allerdings der Unternehmer richtig loslegen konnte, erklärte der Verbraucher, dass er kein Interesse mehr an dem Projekt habe. Der Unternehmer schickte dem Verbraucher daraufhin seine Rechnung, weil er von der Kündigung des Vertrages ausging. Daraufhin erklärte der Verbraucher den Widerruf vom Vertrag und forderte auch den bereits geleisteten Vorschuss zurück. Weil sich der Unternehmer weigerte, klagte der Verbraucher auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung und letztlich gab der Bundesgerichtshof dem Verbraucher Recht. Der Bundesgerichtshof bestätigte dabei, dass der Verbraucher wirksam vom gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen konnte und dass der Vertrag widerrufbar war, weil er außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen worden war.
Weiterlesen: Überraschend konsequent - Widerrufsrecht bei Werkverträgen mit Verbrauchern
Eine Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Bevollmächtigter sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat.
Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag zugrunde, dass die anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger im Jahre 2015 beim Bundesministerium der Finanzen und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für viele geschädigte Anlieger einer Wohnungsbaugesellschaft inhaltlich gleichlautende Anträge auf Informationen über die Wohnungsbaugesellschaft gestellt hatten. Nachdem das Bundesministerium die Anträge zum überwiegenden Teil ablehnte, auch Klagen dagegen vor dem Verwaltungsgericht erfolglos blieben und auch das Oberverwaltungsgericht bei der Zurückweisung der Berufungen der Auffassung war, dass dem Informationszugangsanspruch angesichts der massenweisen Einzelantragstellung und anschließender Klageerhebung unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehe, war das Oberverwaltungsgericht sogar der Auffassung, dass es dem Prozessbevollmächtigten der Kläger in der Vielzahl der Verfahren nur um immer wiederkehrende Gebührenansprüche ging.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Eilanträge zweier Gaststättenbetreiber zurückgewiesen, welche beantragt hatten, den Vollzug der die Schließung von Gaststätten anordnenden Regelung in § 10 Abs. 1 der gegenwärtigen Eindämmungsverordnung vorläufig auszusetzen. Dabei hatten die Antragsteller geltend gemacht, dass die Verordnung keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage habe, die Schließungsanordnung, die für sie zu erheblichen Einnahmeverlusten führe, weder geeignet noch erforderlich sei und sie unverhältnismäßig in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit verletze. Zudem würde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, da auf der einen Seite die Schließung von Gaststätten angeordnet sei, auf der anderen Seite aber Einzel- und Großhandelsbetriebe geöffnet bleiben und auch Gottesdienste weiterhin stattfinden dürften, obwohl von diesen Einrichtungen ein etwa vergleichbares Infektionsrisiko ausgehe. Der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat dem nicht folgen können und in seiner Entscheidung auf die bereits zurückweisenden Entscheidungen zu den Eilanträgen bei Tattoo-Studios, Nagel-, Kosmetik- und Massagestudios sowie Sonnen- und Fitnessstudios verwiesen.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes muss eine Fluggesellschaft einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Fluggastrechteverordnung zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung seines Anspruches durch einen Rechtsanwalt ersetzen.
In dem entschiedenen Fall ging es um eine Flugreise eines Verbrauchers und seiner Familie, wobei die Urlauber aufgrund einer Verspätung der Flüge erst einen Tag später als geplant am Urlaubsort angekommen waren. Der Verbraucher war von der Fluggesellschaft nicht über seine Fluggastrechte bei Verspätungen aufgeklärt worden. Deshalb beauftragte er einen Rechtsanwalt, seine Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Nachdem die Fluggesellschaft zunächst außergerichtlich die Übernahme der Kosten verweigerte, erkannte die Fluggesellschaft im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht den Anspruch des Verbrauchers bis auf den Ersatz der Rechtsanwaltskosten an. Amtsgericht und Landgericht hatten sodann entschieden, dass dem Verbraucher die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht zu erstatten wären. Der Bundesgerichtshof sah dies allerdings anders. Denn Beförderungsunternehmen müssten ihren Gästen gemäß der Fluggastrechteverordnung bei einer Verspätung von mindestens 2 Stunden schriftliche Informationen über deren Ausgleichsrechte aushändigen. Der Reisende müsse diese Informationen auch nicht erst anfordern, sondern das Beförderungsunternehmen sei verpflichtet, dem Reisenden diese Informationen zukommen zu lassen. Da das Beförderungsunternehmen diese Informationspflicht verletzt habe, sei aus Sicht des Bundesgerichtshofes die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich gewesen. Die dem Reisenden entstandenen Anwaltskosten waren mithin in angemessener Höhe zu ersetzen.
Pedelecs sind keine Kraftfahrzeuge i. S. v. § 1 Abs. 3 StVG, sodass auch die für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr entwickelte Promillegrenze von 1,1 nicht ohne weiteres auf Pedelecs übertragen werden könne.
Im Gegensatz zu Kraftfahrern, bei denen bereits ab einem Blutalkoholwert von 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit angenommen wird, gilt bei Radfahrern diese Folge erst ab einem Blutalkoholwert von 1,6 ‰. Wo in diesem Gefüge ein Pedelec einzuordnen ist, damit musste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe befassen. Dem lag der Fall zugrunde, dass es zwischen dem Fahrer eines Pedelecs und einer Radfahrerin zu einer Kollision gekommen war, wobei die Radfahrerin die Vorfahrt des Pedelec-Fahrers missachtet hatte. Beim Pedelec-Fahrer war allerdings eine Blutalkoholkonzentration von 1,59 ‰ festgestellt worden und vor diesem Hintergrund erhob die zuständige Staatsanwaltschaft Anklage wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Anhaltspunkte für eine relative Fahruntüchtigkeit lagen in diesem Fall nicht vor. Nachdem das zuständige Amtsgericht und auch das Landgericht den Pedelec-Fahrer freigesprochen hatten, legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, sodass sich das Oberlandesgericht mit der Frage der anzuwendenden Promillegrenze zu beschäftigen hatte. Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob im Unterschied zum Fahren mit dem Fahrrad andere naturwissenschaftliche Erkenntnisse für die Bestimmung absoluter Fahruntüchtigkeit vorliegen würden. Dabei ging es um die Änderung der Leistungsfähigkeit des Fahrers und um die Frage, ob andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. In der Entscheidung stellte das Oberlandesgericht fest, dass nach den angestellten Nachforschungen keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse bestünden, dass Fahrer von Pedelecs schon unterhalb der für Radfahrer geltenden Grenze von 1,6‰ Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig wären.
Es bleibt abzuwarten, wie sich hierzu die Rechtsprechung weiterentwickelt.
Streiten ein Energieversorgungsversorgungsunternehmen und ein Kunde über einen plötzlich erhöhten Stromverbrauch und zahlt der Kunde auf eine dementsprechend höhere Rechnung des Energieversorgers nicht, so darf dieser nicht ohne weiteres die Energieversorgung abstellen.
Aufgrund eines üblichen Grundversorgungsvertrages lieferte ein Energieversorgungsunternehmen für die Wohnung eines Rentnerehepaares Elektroenergie. Nachdem in den Vorjahren stets etwa gleichbleibende Energieverbräuche registriert worden waren, stellte sich für einen aktuelleren Zeitraum ein deutlich höherer Energieverbrauch dar, wobei das Energieversorgungsunternehmen den Zähler bereits ausgebaut und vernichtet hatte. Auf die Abrechnung des erhöhten Verbrauches zahlte der Rentner allerdings nicht. Eine Klage des Energieversorgers auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung blieb allerdings vor dem Landgericht Koblenz erfolglos. Zwar liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Stromversorgung vor, da eine Zahlung der Rechnung aus dem Stromversorgungsvertrag trotz erfolgter Mahnung nicht erfolgt sei. Allerdings stünde dem Kunden der Einwand gegen die Rechnung zu, dass die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung vorliege. Dabei sah das Landgericht im Vergleich zu den Stromverbräuchen der Vorjahre einen derartigen offensichtlichen Fehler. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass sich auch im Haushalt des Rentnerehepaares keine atypischen Veränderungen etwa im Energieverbrauch ergeben hätten. Auch sei der Umstand zum Nachteil des Energieversorgers zu berücksichtigen, dass der ausgebaute Zähler bereits vernichtet worden sei und damit die Möglichkeit einer Prüfung der Ablesevorrichtung nicht mehr gegeben wäre, was nicht zum Nachteil des Kunden berücksichtigt werden könne.
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