Landgericht Potsdam, Urteil vom 12.12. 2012, 29 Ns 27/12
Nach langjähriger Tätigkeit im Angestelltenverhältnis wagte der später Betroffene den Schritt in die Selbstständigkeit und gründete ein Fuhrunternehmen, wobei mit diesem Schritt vielfältige Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf den Betroffenen einstürmten. So wurde er erst später darauf aufmerksam, dass er sich auch um einen Verantwortlichen für den Arbeitsschutz bemühen müsste und um dieses Problem zu klären, ersann er sich des Spezialisten, der im Rahmen seines vormaligen Beschäftigungsverhältnisses dort als Dienstleister von außen für den Arbeitsschutz zuständig war. Er nahm Kontakt zu dieser Fachperson auf, die ihm auch ein Vertragsverhältnis zu einem Beratungsunternehmen im Arbeitsschutz vermitteln konnte, wobei die angesprochene Fachperson auch künftig für Schulungen im Unternehmen des Existenzgründers zuständig war. Die Schulungen wurden auf vertraglicher Basis erbracht. Der betreffende Mandant zahlte hierfür auch das vertraglich vereinbarte Entgelt. Die Staatsanwaltschaft Neuruppin erkannte hierin aber den Vorwurf der Vorteilsgewährung, da sich der betreffende Jungunternehmer mit seinen Zahlungen an den Sicherheits- und Arbeitsschutzfachmann lediglich dessen Geneigtheit erkaufen wollte, da nämlich diese Person auch für das Landesamt für Arbeitsschutz tätig war und somit auch als Aufsichtsperson für das Unternehmen des Selbstständigen handelte. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel verurteilte den Mandanten entsprechend, worauf hingegen die Berufung zum Landgericht Potsdam erfolgreich war. Denn mit zutreffenden Gründen verwies das Landgericht darauf, dass dem Jungunternehmer nicht nachzuweisen war, dass er überhaupt Kenntnis davon hatte, mit welchen Aufgaben und welchen Zuständigkeiten der von ihm vertraglich gebundene Fachberater dann auch beim Landesamt betraut worden war. Insoweit erkannte das Landgericht erhebliche verbleibende Zweifel daran, ob zwischen dem Jungunternehmer und dem besagten Fachberater die für den Tatbestand der Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung erforderliche Unrechtsvereinbarung geschlossen worden sei. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.